476 XXXIV.
Diese Taxen dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber so lange in Kraft,
bis die Abänderung dem Bezirksamt angezeigt und das abgeänderte und vom Bezirksamt
abgestempelte Verzeichniß in den Geschäftsräumen angeschlagen ist.
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stellesuchenden vor
Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.
Die in dem ausgehängten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen von denselben nicht
überschritten werden.
Ueber die Zahlung der Taxe haben die Dienstvermiether und Stellenvermittler sofort
eine schriftliche Empfangsbescheinigung auszustellen, worin die bezügliche Bestimmung des
Gebührentarifs anzuführen ist.
8 13.
Die Vermittlungsgebühr (Taxe) darf nur dann erhoben werden, wenn die Vermittlungs-
thätigkeit zum Abschluß eines giltigen Dienstvertrags geführt hat. Sie ist von Demjenigen
zu entrichten, welcher den Auftrag ertheilt hat.
Bei Entgegennahme des Auftrags darf von dem Auftraggeber eine im Tarif festzusetzende
mäßige Gebühr für die Eintragung im Geschäftsbuch (Einschreibegebühr) beansprucht werden.
Aufwendungen sind dem Gesindevermiether oder Stellenvermittler nur zu ersetzen, wenn
es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zu Stande kommt.
Besondere Auslagen, welche dem Gesindevermiether oder Stellenvermittler aus der Aus-
führung solcher besonderer Aufträge erwachsen, die nicht zu ihrem gewöhnlichen Geschäfts-
betrieb (der eigentlichen Stellenvermittlung) gehören, sind den Auftraggebern genan zu
verrechnen.
Auslagen für Gänge, Porto, Korrespondenzen und Aehnliches, die mit dem Geschäfts-
betriebe regelmäßig verbunden zu sein pflegen, dürfen nicht besonders berechnet werden.
Ist eine unverhältnißmäßig hohe Vermittlungsgebühr vereinbart, so gilt § 655 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Reisegelder oder Draufgaben (Haftgelder) sind dem Dienst= oder Stellesuchenden nach
Bestimmung des Auftraggebers ungeschmälert einzuhändigen und dürfen nicht ohne dessen
Willen zur Aufrechnung auf die geschuldeten Gebühren verwendet werden.
8 14.
Jeder Gesindevermiether und Stellenvermittler ist verpflichtet, die Wahl, sowie jede Ver-
änderung des Geschäftslokales der Ortspolizeibehörde und in den Städten, wo nicht das
Bezirksamt die Ortspolizei verwaltet, außerdem dem Bezirksamt anzuzeigen.
Wird um die Erlaubniß zum Gewerbebetrieb nachgesucht, so ist diese Anzeige mit dem
beim Bezirksamt einzureichenden Gesuche zu verbinden (8 58 Absatz 2 der Vollzugever-
ordnung zur Gewerbeordnung).
15.
Der Gesindevermiether und Stellenvermittler ist verpflichtet, den Polizeibehörden und
deren Organen jederzeit den Zutritt in seine Geschäftsräume zu gestatten, denselben auf