Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

476 XXXIV. 
Diese Taxen dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, 
bis die Abänderung dem Bezirksamt angezeigt und das abgeänderte und vom Bezirksamt 
abgestempelte Verzeichniß in den Geschäftsräumen angeschlagen ist. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stellesuchenden vor 
Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. 
Die in dem ausgehängten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen von denselben nicht 
überschritten werden. 
Ueber die Zahlung der Taxe haben die Dienstvermiether und Stellenvermittler sofort 
eine schriftliche Empfangsbescheinigung auszustellen, worin die bezügliche Bestimmung des 
Gebührentarifs anzuführen ist. 
8 13. 
Die Vermittlungsgebühr (Taxe) darf nur dann erhoben werden, wenn die Vermittlungs- 
thätigkeit zum Abschluß eines giltigen Dienstvertrags geführt hat. Sie ist von Demjenigen 
zu entrichten, welcher den Auftrag ertheilt hat. 
Bei Entgegennahme des Auftrags darf von dem Auftraggeber eine im Tarif festzusetzende 
mäßige Gebühr für die Eintragung im Geschäftsbuch (Einschreibegebühr) beansprucht werden. 
Aufwendungen sind dem Gesindevermiether oder Stellenvermittler nur zu ersetzen, wenn 
es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zu Stande kommt. 
Besondere Auslagen, welche dem Gesindevermiether oder Stellenvermittler aus der Aus- 
führung solcher besonderer Aufträge erwachsen, die nicht zu ihrem gewöhnlichen Geschäfts- 
betrieb (der eigentlichen Stellenvermittlung) gehören, sind den Auftraggebern genan zu 
verrechnen. 
Auslagen für Gänge, Porto, Korrespondenzen und Aehnliches, die mit dem Geschäfts- 
betriebe regelmäßig verbunden zu sein pflegen, dürfen nicht besonders berechnet werden. 
Ist eine unverhältnißmäßig hohe Vermittlungsgebühr vereinbart, so gilt § 655 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Reisegelder oder Draufgaben (Haftgelder) sind dem Dienst= oder Stellesuchenden nach 
Bestimmung des Auftraggebers ungeschmälert einzuhändigen und dürfen nicht ohne dessen 
Willen zur Aufrechnung auf die geschuldeten Gebühren verwendet werden. 
8 14. 
Jeder Gesindevermiether und Stellenvermittler ist verpflichtet, die Wahl, sowie jede Ver- 
änderung des Geschäftslokales der Ortspolizeibehörde und in den Städten, wo nicht das 
Bezirksamt die Ortspolizei verwaltet, außerdem dem Bezirksamt anzuzeigen. 
Wird um die Erlaubniß zum Gewerbebetrieb nachgesucht, so ist diese Anzeige mit dem 
beim Bezirksamt einzureichenden Gesuche zu verbinden (8 58 Absatz 2 der Vollzugever- 
ordnung zur Gewerbeordnung). 
15. 
Der Gesindevermiether und Stellenvermittler ist verpflichtet, den Polizeibehörden und 
deren Organen jederzeit den Zutritt in seine Geschäftsräume zu gestatten, denselben auf
	        
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