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Anfordern die von ihm geführten Geschäftsbücher und die dazu gehörigen Belege, die in seiner
Verwahrung befindlichen Legitimationspapiere, Zeugnisse und sonstigen Gegenstände der Dienst-
oder Stellesuchenden vorzuzeigen oder vorzulegen und ihnen auf Verlangen Auskunft über
seine Geschäftsführung zu ertheilen.
8 16.
Ein Exemplar gegenwärtiger Verordnung hat jederzeit im Geschäftslokal des Gesinde-
vermiethers oder Stellenvermittlers aufzuliegen.
17.
Zuwiderhandlungen der Gesindevermiether und Stellenvermittler gegen die Vorschriften
dieser Verordnung werden in den Fällen des § 148 Ziffer 4 oder Ziffer 8 der Gewerbe-
ordnung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unrwermögensfalle mit
Haft bis zu vier Wochen und in den Fällen des § 149 Ziffer 7a der Gewerbeordnung mit
Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögenefalle mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.
8 18.
Vorstehende Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1901 an Stelle der Ver—
ordnung vom 18. März 1887 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 101).
Karlsruhe, den 10. Oktober 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vat. Cadenbach.
Bekanntmachung.
(Vom 11. Oktober 1901.)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901 Seite 322) bis zum
1. März 1902 verlängert.
Karlsruhe, den 11. Oktober 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Dr. Wengler.