Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

478 XXXIV. 
Verordnung. 
(Vom 20. Oktober 1901). 
Brückenordnungen für die Rheinschiffbrücken zwischen dem Großherzogthum Baden und Elsaß-Lothringen 
betreffend. 
Im Einverständniß mit dem Kaiserlichen Herrn Statthalter in Elsaß-Lothringen wird 
auf Grund des § 154 des Polizeistrafgesetzbuchs mit Wirksamkeit von der Verkündung an 
verordnet, wie folgt: 
Die nachstehenden Paragraphen der diesseitigen Verordnung vom 17. Mai 1894 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 237) erhalten die folgende neue Fassung: 
§ 9. 
Zur Anmeldung der Durchfahrt können sich die Führer von Schiffen und von Flößen 
der elektromagnetischen Telegraphen= und Läutewerke-Einrichtung bedienen, durch welche die 
Stationen 
Nr. I. ehemaliges Brückenhaus in Kehl (für Telegraph und Läutewerke), 
Nr. II. Hafenmeister, Dienstzimmer Kehler Hafen (Fernsprechverbindung mit der 
Station 1), 
Nr. III. Schleuse Nr. 88 an der Mündung des Ill-Rhein-Kanales (Fernsprechver- 
bindung mit der Station Nr. 1), 
Nr. IV. Kinzigmündung, Rheinwartshaus (nur für Läutewerke), 
Nr. V. Brückenhaus bei Freistett, | (Telegraph 
Nr. VI. Brückenhaus bei Greffern, und 
Nr. VII. Brückenhaus bei Plittersdorf, — Läutewerke) 
miteinander verbunden sind. 
Die beabsichtigte Durchfahrt von Schiffen wird mittels des Telegraphen, die der Flöße 
mittels der Läutewerke den Brückenmeistern angekündigt. Zur Anmeldung haben die Schiffs- 
führer das Formular Anlage A, die Floßführer das Formular B zu benützen. 
Zu Berg fahrende Dampfschiffe können sich zur Anmeldung für den Durchlaß durch die 
Schiffbrücke bei Plittersdorf-Selz der Fernsprecheinrichtung bedienen, welche das Dammmeister- 
haus bei Lauterburg mit dem Stromwartshaus bei Selz verbindet. 
8 10. 
Die Anmeldung von Schiffen mittels des Telegraphen und von Flößen mittels der 
Läutewerke kann für die Durchfahrt von einer Schiffbrücke oder gleichzeitig von zwei oder 
von allen drei Schiffbrücken geschehen. Flöße, die von der Kinzig in den Rhein auslaufen, 
dürfen nur bei der Station Nr. IV angemeldet werden. 
12. 
Wird ein telegraphisch angemeldetes Schiff bei der Abfahrt oder auf der Strecke, für 
welche die Anmeldung erfolgt ist, aus irgend welchem Grunde ausgehalten, so daß die Ankunft
	        
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