Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

482 XXXV. 
Bekanntmachung. 
(Vom 21. Oktober 1901.) 
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. 
Auf Grund des Artikels 1 II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Be- 
stimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzblatt Seite 715 ff.) 
hat der Reichskanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nach- 
barorten Mannheim und Rheinau ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 21. Oktober 1901. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
von Reck. 
Vdt. Schwoerer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 16. Oktober 1901.) 
Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerialentschließung vom 25. Mai d. J. das unterzeichnete Ministerium gnädigst zu er- 
mächtigen geruht, dem § 40 des Verfassungsstatuts für die Technische Hochschule (Bekannt- 
machung vom 17. August 1895, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 347) folgende Fassung 
zu geben: 
§ 40. 
1. Die Besucher der Technischen Hochschule zerfallen in ordentliche und außerordentliche 
Studirende, Hospitanten und Theilnehmer. 
2. Zur Aufnahme als ordentlicher Studirender berechtigt: 
a. das Reifezeugniß eines deutschen GWymnasiums, Realgymnasiums, einer deutschen Ober- 
realschule oder einer gleichwerthigen Anstalt des In= oder Auslandes; 
b. für Ausländer oder im Ausland vorgebildete Deutsche auch das Reifezeugniß einer in 
dem betreffenden Lande zum Hochschulstudium berechtigenden Schule; 
c. das Abgangszeugniß einer anderen deutschen Hochschule; 
für Pharmazeuten das Zeugniß der bestandenen Apotheker-Gehilfenprüfung und der 
Nachweis dreijähriger Servirzeit bis zum äußersten zulässigen Aufnahmetermine oder 
der Dispensation von diesem Erfordernisse. 
Bis auf Weiteres wird die Aufnahme auch gewährt auf Vorlage des Reifezeugnisses 
einer siebenklassigen deutschen Realschule oder nach erfolgreichem Besuch von wenigstens sieben 
Klassen der unter a genannten Schulen (Reife für Prima), wenn außerdem der Nachweis 
erbracht wird, daß der Bewerber in der Mathematik das Ziel eines humanistischen Gymnasiums 
erreicht hat. 
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