Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXV. 483 
Die Aufnahme als ordentlicher Studirender erfolgt durch den Rektor für die Dauer 
des Studiums. 
3. Als außerordentliche Studirende können bei Vorlage guter Zeugnisse solche Bewerber 
aufgenommen werden, welche eine sechsklassige deutsche Realschule oder eine gleichwerthige 
deutsche Schule oder wenigstens sechs Klassen der unter 2 a genannten Schulen mit Erfolg 
absolvirt haben, wenn sie außerdem: 
a. eine technische Mittelschule (Baugewerkeschule, Kunstgewerbeschule, Technikum) absol- 
virt haben, 
b. den Nachweis erbringen, daß sie in der Mathematik das Ziel eines humanistischen 
Gymnasiums erreicht haben. 
In den Abtheilungen für Maschinenwesen und Elektrotechnik kann die Absolvirung einer 
technischen Mittelschule durch den Nachweis einer mindestens zweijährigen, von besonders 
tüchtigen Leistungen begleiteten praktischen Beschäftigung im Berufe (Werkstatt oder Bureau) 
ersetzt werden. 
Die Aufnahme außerordentlicher Studirender erfolgt bei Zustimmung des Abtheilungs- 
vorstandes durch den Rektor, in Zweifelsfällen durch den Senat. Außerordentliche Studirende, 
welche als solche nur zur akademischen Vorprüfung zugelassen werden, erhalten, wenn sie 
dieselbe bestehen, das Recht zur Aufnahme als ordentliche Studirende. 
4. Von der Aufnahme als ordentliche und außerordentliche Studirende sind ausgeschlossen: 
##. die Reichs-, Staats= und Gemeindebeamten, 
b. Angehörige einer anderen Bildungsanstalt, 
. diejenigen Personen, die ein bürgerliches Gewerbe betreiben. 
5. Als Hospitanten werden zugelassen: 
a. Frühere Studirende einer Hochschule nach vollständiger Absolvirung eines Fach- 
studiums auf Grund der vorgelegten Abgangszeugnisse; 
b. Personen reiferen Alters, sofern sie durch ihre Vorbildung die Gewähr bieten, daß 
sie den Unterricht nicht beeinträchtigen werden. 
Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor. 
6. Für die Zulassung als Theilnehmer an einzelnen Vorlesungen oder Uebungen kann 
die Erlaubniß durch die Dozenten selbst ertheilt werden. Die Einschreibung wird im Sekre- 
tariat vollzogen. 
7. Die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren enthält das Programm. 
Karlsruhe, den 16. Oktober 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Vdt. Schellenberg.
	        
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