Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

46 IV. 
oder der Uebertragung des Grundstücks und der auf dasselbe bezüglichen Eintragungen in ein 
anderes Heft, wird die volle Gebühr erhoben. 
2. Wenn nach § 90 der Grundbuchordnung ein Eigenthumserwerb unter Ausscheiden des 
Grundstücks aus dem Grundbuch stattfindet, wird die volle Gebühr erhoben. 
Gebühren- 1. Erfolgt die Eintragung des Eigenthümers auf Grund eines Kaufes oder Tausches 
rebohng, be oder auf Grund des Zuschlags in einer Zwangsversteigerung, so erhöht sich die Gebühr bei 
Tansh, Werthen über 10 000 um 15 Pfennig von je 100 A des den Betrag von 10000 4/ 
übersteigenden Werthes. Für die Erhöhung ist die obere Grenze der nach § 29 Absatz 2 des 
Rechtspolizeikostengesetzes steigenden Werthsklassen maßgebend. « 
2. Als Kauf im Sinne des Absatzes 1 ist nicht zu betrachten das Einbringen von Grund- 
stücken in eine Gesellschaft und der Erwerb von Grundstücken einer aufgelösten Gesellschaft durch 
die Gesellschafter bei Theilung des Gesellschaftsvermögens. 
3. Die Erhöhung der Gebühr (Absatz 1) tritt insoweit nicht ein, als die eingetragene 
Erwerbung nach den 8§ 33 bis 36 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Grundstücks- 
verkehrs vom 6. Mai 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 133), von der Verkehrsstener 
befreit bleibt. 
84. 
Gebũhrener- 1. Fünf Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben: 
n l a. für die Eintragung des Eigenthums von Abkömmlingen des bisherigen Eigenthümers, 
und Ehegatten. sofern die Eintragung auf Grund der Rechtsnachfolge von Todeswegen, eines Ueber— 
gabsvertrags (Bürgerliches Gesetzbuch § 311) oder der Erbauseinandersetzung erfolgt, 
ohne Unterschied, ob die Erben inzwischen im Grundbuch eingetragen waren oder nicht; 
b. für die nachträgliche Eintragung der Zugehörigkeit von Grundstücken zum Gesammt- 
gut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft; 
für die Umschreibung der Grundstücke, welche einem Ehegatten oder den Erben eines 
solchen bei der Auseinandersetzung einer aufgelösten Gütergemeinschaft überwiesen 
oder welche einem Ehegatten nach Auflösung der Gütergemeinschaft kraft Gesetzes 
zugefallen sind; 
d. für die Eintragung des Eigenthums in den Fällen des § 35 Ziffer 2 und 3 des 
Verkehrssteuergesetzes vom 6. Mai 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 133). 
2. Die Gebühr umfaßt auch die bei diesen Geschäften vorkommenden Nebenverrichtungen. 
85. 
Gemein= 1. Wenn ein Miteigenthümer ein gemeinschaftliches Grundstück zu Alleineigenthum erwirbt, 
schaften oder wenn ein gemeinschaftliches Grundstück unter den Miteigenthümern getheilt wird, so bleibt 
bei der Berechnung der Gebühr der Werth des dem Erwerber bereits zustehenden Antheils an 
dem erworbenen Gegenstand außer Betracht. 
·□
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.