Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

486 XXXV. 
k6 . 3. Die Dienstbücher werden nach dem anliegenden Muster gedruckt. 
–4 § 4. Der Schiffsführer hat sofort beim Dienstantritt in das vorschriftsmäßig ausgefertigte 
und ihm zu übergebende Dienstbuch die Zeit des Eintritts, die voraussichtliche Dauer 
und die Art der Beschäftigung zu vermerken, ebenso, wenn die Beschäftigung Aender— 
ungen erfahren hat, die Art der neuen Beschäftigung. 
mDer Schiffsführer ist verpflichtet, das ihm übergebene Dienstbuch ordnungsmäßig auf- 
zubewahren und bei jeder längeren Unterbrechung der Fahrten sofort die bis dahin 
durchfahrenen Stromstrecken und die auf die einzelnen Strecken verwendete Fahrzeit 
summarisch einzutragen. 
§ 6. Beim Dienstaustritt ist sofort im Dienstbuch die Zeit des Austritts einzutragen, sowie 
ferner auf Verlangen des Schiffmannes auch ein Dienstabschieds-Zeugniß auszustellen 
und in letzterem der Grund des Austritts aus dem Dienste anzugeben. Das Dienst- 
abschieds-Zeugniß muß mit Datum und der Unterschrift des Schiffsführers versehen 
sein. Beim Dienstaustritt des Schiffsmannes ist das Dienstbuch an diesen zurückzu- 
geben. Verläßt der Schiffsmann den Dienst mit Zurücklassung des Dienstbuches, so 
hat der Schiffsführer letzteres an diejenige Polizeibehörde zurückzugeben, die das Buch 
ausgefertigt hat. 
§ 7. Alle Eintragungen sind vollständig und an den hierfür bestimmten Stellen des Dienst- 
buches in Tinte zu bewirken. 
§ 8. Das Dienstbuch ist auf Verlangen den Hafen= und Schifffahrtspolizei-Beamten vorzu- 
zeigen und ist mindestens einmal jährlich der Polizeibehörde des Heimaths= oder Liege- 
hafens zur Visirung vorzulegen. Auch kann der Schiffsmann alsbald nach dem Dienst- 
anstritt die Visirung bei der nächsten Polizeibehörde verlangen. 
§ 9. Zuwiderhandlungen der Schiffsführer oder der Schiffs-Mannschaften gegen diese Vor- 
schriften werden gemäß § 149 des Polizeistrafgesetzbuchs beziehungsweise § 363 des 
Strafgesetzbuchs bestraft. 
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. April 1902 in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. Oktober 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
0 
G□ 
Vat. Schmitt.
	        
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