Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Achte Seite. 
  
Name des Schif- 
fers, des von ihm 
geführten Schiffes, 
Angabe unter 
welchem Datum, 
von welcher Be- 
strecke der Schiffer 
das Patent er- 
halten hat. 
Der Inhaber ist angenommen 
  
Tag des 
Dienst- 
eintritts. 
in welcher 
hesften 
hbier ist auch 
auf welche die Nende- 
rung der 
Beit. Eigenschaft 
einzu- 
tragen). 
Tag des 
Dienst- 
austritts. 
  
  
  
  
Neunte Seite. 
  
Bezeichnung der Fahr- 
strecken und der Fahr- 
zeit im Einzelnen 
(beim Dienstaustritt 
sowie bei jeder längeren 
Unterbrechung der 
Fahrten einzutragen). 
Visum und Bemer- 
kungen der Polizei- 
oder Hafenbehörden 
(Datum und Unter- 
schrift des visirenden 
Beamten beizusetzen). 
Dienstabschiedszeugniß 
und Grund des Aus- 
tritts aus dem Dienst 
mit Datum und Unter- 
schrift des Schiffers 
(nur auf Verlangen des 
Schiffsmanns auszu- 
füllen). 
  
  
  
490 
XXXV.
	        
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