IV. 17
2. Ein Miterbe, sowie ein Theilhaber am Gesammtgut einer ehelichen oder fortgesetzten
Gütergemeinschaft gilt als Miteigenthümer im Sinne des Absatzes 1 nach Verhältniß seines
ideellen Antheils an der Gemeinschaft.
3. Bezüglich der Berechnung der Eintragungsgebühr sind Gesellschaften im Sinne der 8§ 705 flg.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften (einfache und
solche auf Aktien), Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung einerseits und
deren Mitglieder andrerseits als von einander verschiedene Rechtspersönlichkeiten zu behandeln.
86.
1. Wird die Auflassung auf Grund des § 15 Absatz 1 des Grundbuchausführungsgesetzes Aufrechnuug
vom 19. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 273) vor dem Notar erklärt, so n
wird die Gebühr für diese Beurkundung (§ 35 Absatz 1b dieser Verordnung) von der für die Ein- Fwn
tragung des Eigenthümers zu entrichtenden Gebühr in Abzug gebracht.
2. Diese Bestimmung bommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn gleichzeitig eine notarielle
Beurkundung des zu Grunde liegenden Vertrags stattgefunden hat.
87.
1. Erfolgt die Eintragung eines Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten Werths-
Antrags bei mehreren Grundstücken, welche in demselben Grundbuchbezirk liegen, so werden die berechnunt-
vorstehend bestimmten Gebühren nur einmal nach dem zusammenzurechnenden Werthe der Grund-
stücke erhoben.
2. Bei der Eintragung auf Grund eines Tausches wird die Gebühr nach dem Werthe
derjenigen von einem der Tauschenden hingegebenen Grundstücke berechnet, welche den höheren
Werth haben.
88.
Für die Eintragung der Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, einem Vor= Eintraguug
kaufsrecht, einer Reallast, einer Hypothek, einer Grund- oder Rentenschuld wird erhoben: von
bei einem Werthe bis 10 000 #4 einschließlich das Zweifache der vollen Gebühr, Belastungen.
bei einem Werthe von mehr als 10 000 bis 20000 4 einschließlich das Anderthalb-
fache der vollen Gebühr, jedoch nicht weniger als bei einem Werthe von 10 000 4,
bei einem Werthe von mehr als 20 000 4 die einfache Gebühr, jedoch nicht weniger als
bei einem Werthe von 20 000 46.
§ 9.
Die Gebühr des § 8 wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die Eintragung der Belastung Gebübrener.
gleichzeitig mit der Eintragung des Eigenthümers erfolgt. Khufpecs=
ühen und
8 10. dergleichen.
Wenn eine Hypothek oder Grundschuld für einen Gläubiger, zu dessen Gunsten am näm= Gebühren-=
lichen Grundstück bereits eine Hypothek oder Grundschuld besteht, eingetragen wird, und die zamen
ältere Schuld in der neuen aufgeht, so erfolgt die Löschung der älteren Eintragung gebühren- wandlung.
8.