Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

496 XXXVI. 
Trennung nach weiteren Gruppen von Rechtsangelegenheiten oder die Zusammenlegung ein- 
zelner Unterabtheilungen verfügen. 
Aktendecken. 8 9. 
&— 1. Die Aktendecken sind nach den beiliegenden Mustern einzurichten. 
— 2. Für die Akten der allgemeinen Registratur ist gelbes, für Akten der bürgerlichen 
Rechtspflege und der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht blaugraues, bei den 
Landgerichten hellgraues, für Akten der Strafrechtspflege ist rothes Papier zu verwenden. 
8 10. 
verflien.#2 Bei der alljährlich spätestens während der Gerichtsferien vorzunehmenden Ausscheidung 
der Akten aus der laufenden zur stehenden Registratur sind die in die letztere einzulegenden 
reen2. Akten mit Ausnahme der Sammelakten in Aktenverzeichnisse nach angeschlossenen Mustern 
W—t— einzutragen. 
e 
Akter Alle fünf Jahre sind die zur Vertilgung reifen Akten nach Maßgabe der nachstehenden 
aesei Bestimmungen aus der Registratur auszuscheiden. 
§ 12. 
a. aus der 1. Aus der allgemeinen Registratur sind zur Vertilgung geeignet: 
ducc 1. nach Ablauf von 5 vollen Jahren: 
a. die Dienstakten der verstorbenen Beamten (vom Todestag an gerechnet), 
b. die Verzeichnisse der verkündeten Urtheile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
. die Tabellen und Verzeichnisse, soweit sie nicht unter II fallen; 
II. nach Ablauf von 10 vollen Jahren: 
. die Geschäftstagebücher (Kosteneinzugsregister), 
b. die über Führung der Tabellen und Fertigung der Darstellungen entstandenen 
Generalakten, 
. die Generalakten über die Konkursstatistik und die weiteren statistischen Arbeiten, 
. die über das Diensteinkommen der Gerichtsvollzieher erwachsenen Generalakten, 
die Generalakten über die Bildung der Schwurgerichte, 
. die über die Prüfung der amtsgerichtlichen Gefängnißvisitationsprotokolle ent- 
standenen Generalakten. 
2. Die unter 1 und ll bezeichneten Fristen werden, soweit nicht unter 1 ein anderes be- 
stimmt ist, vom Zeitpunkt der Verbringung der Akten und Tabellen zur stehenden Re- 
gistratur an berechnet. (§ 12 Absatz 4 AGRO.) 
13. 
b. aus der 1. Aus der besonderen Registratur der bürgerlichen Rechtspflege sind zur Vertilgung 
bürgerlichen ; . 
Rechtspflege. geeignet « 
I. nach Ablauf von 10 vollen Jahren: die Sammelakten, jedoch mit Ausnahme 
der Schiedssprüche; 
— S S □
	        
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