498 XXXVI.
3. Ist ein zu Todesstrafe oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurtheilter flüchtig, so
müssen die Akten bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seinem Tode und, falls der Zeitpunkt
desselben nicht nachgewiesen werden kann, bis zum Ablauf von 100 Jahren von seiner Ge—
burt an aufbewahrt werden.
4. Wird eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vollzogen, so dürfen die Akten nicht vor dem
Schlusse des Strafvollzugs vertilgt werden.
8 16.
Areichuse Die Verzeichnisse über die zur Vertilgung ausgeschiedenen Akten und Tabellen werden
geschiedenen von einem durch den Präsidenten zu ernennenden Gerichtsmitgliede einer Prüfung unterzogen.
eten. Nach Erledigung der sich etwa ergebenden Beanstandungen wird über die Vertilgung vom
Präsidium entschieden.
* 17.
Einführmngs= 1. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit diesem Tage tritt
Uebergangs= hinsichtlich der Kollegialgerichte die Verordnung des Justizministeriums vom 8. April 1853,
bestumungen,die Vertilgung unbrauchbarer Gerichtsakten betreffend (Regierungsblatt Seite 121), außer
Wirksamkeit.
2. Die allgemeine Registratur ist längstens bis 1. Oktober 1902 nach Maßgabe dieser
Registraturordnung und der beigegebenen Rubrikenordnung einer Neuordnung zu unterziehen.
3. Im Uebrigen verbleibt es bei der bestehenden Eintheilung der bisher erwachsenen Akten
und sind die Vorschriften dieser Registraturordnung über die Eintheilung der Registratur und
die Verzeichnung der Akten nur auf solche Akten anwendbar, welche vom 1. Januar 1902
an registraturreif werden.