Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

48 IV. 
frei und wird für die neue Eintragung, soweit der Betrag der älteren Schuld reicht, nur ein 
Zehntheil der vollen Gebühr erhoben. 
811. 
Eintragung 1. Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen, Widersprüchen, 
von Veränder-Verfügungsbeschränkungen werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. 
ungen u. s. w. , · » 
2. Hierunter fallen namentlich: 
a. Uebergang und Belastung der im Grundbuch eingetragenen Rechte; 
b. Aenderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grungstücke oder an einem 
das Grundstück belastenden Rechte; 
c. Aenderungen des Raugs eines eingetragenen Rechtes. 
3. Die nämliche Gebühr wird erhoben für die Eintragung der Stammgutseigenschaft. 
Wenn ein Grundstück, welches im Gemarkungsgrundbuch als Eigenthum des Stammherrn 
eingetragen ist, behufs Aufnahme in den Stammgutsverband aus dem Gemarkungsgrundbuch 
ausscheidet und in das besondere Grundbuch des Stammguts eingetragen wird, so wird nur 
die Gebühr für die Eintragung der Stammgutseigenschaft (Satz 1) erhoben. 
8 12. 
Sonstige 1. Für alle Eintragungen, welche unter keine der vorstehend (88 2 bis 11) getroffenen 
Eintragungen. Bestimmungen fallen, werden drei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. 
2. Zu den Eintragungen im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere: 
Vermerk der ohne Veränderung des Eigenthümers stattfindenden Theilung von 
Grundstücken; 
Vermerk der Zusammenlegung (Vereinigung, Zuschreibung) von Grundstücken; 
Eintragung des Verzichts auf das Eigenthum an einem Grundstück (Bürgerliches 
Gesetzbuch § 928 Absatz 1); 
. Eintragung der nachträglichen Ausschließung der Ertheilung eines Briefes oder der 
Aufhebung dieser Ausschließung; 
Eintragung der in § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Bestimmungen 
und Ansprüche; 
Anlegung eines Heftes für ein noch nicht in das Grundbuch eingetragenes oder 
für ein aus dem Grundbuch ausgeschiedenes Grundstück; 
g. Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Grundbuch, falls nicht gleichzeitig eine 
Eigenthumsveränderung eingetragen wird. 
3. In den Fällen dieses Paragraphen wird der Werth des Gegenstandes zu 2000 , 
ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 K und nicht über 50 000 4 
2 
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angenommen. 
13. 
Löschungen. Für die Löschung einer Eintragung werden zwei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. 
814. 
Mindestbetrag. Der Mindestbetrag einer Gebühr für eine Eintragung oder Löschung ist 2 4.
	        
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