48 IV.
frei und wird für die neue Eintragung, soweit der Betrag der älteren Schuld reicht, nur ein
Zehntheil der vollen Gebühr erhoben.
811.
Eintragung 1. Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen, Widersprüchen,
von Veränder-Verfügungsbeschränkungen werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben.
ungen u. s. w. , · »
2. Hierunter fallen namentlich:
a. Uebergang und Belastung der im Grundbuch eingetragenen Rechte;
b. Aenderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grungstücke oder an einem
das Grundstück belastenden Rechte;
c. Aenderungen des Raugs eines eingetragenen Rechtes.
3. Die nämliche Gebühr wird erhoben für die Eintragung der Stammgutseigenschaft.
Wenn ein Grundstück, welches im Gemarkungsgrundbuch als Eigenthum des Stammherrn
eingetragen ist, behufs Aufnahme in den Stammgutsverband aus dem Gemarkungsgrundbuch
ausscheidet und in das besondere Grundbuch des Stammguts eingetragen wird, so wird nur
die Gebühr für die Eintragung der Stammgutseigenschaft (Satz 1) erhoben.
8 12.
Sonstige 1. Für alle Eintragungen, welche unter keine der vorstehend (88 2 bis 11) getroffenen
Eintragungen. Bestimmungen fallen, werden drei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben.
2. Zu den Eintragungen im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
Vermerk der ohne Veränderung des Eigenthümers stattfindenden Theilung von
Grundstücken;
Vermerk der Zusammenlegung (Vereinigung, Zuschreibung) von Grundstücken;
Eintragung des Verzichts auf das Eigenthum an einem Grundstück (Bürgerliches
Gesetzbuch § 928 Absatz 1);
. Eintragung der nachträglichen Ausschließung der Ertheilung eines Briefes oder der
Aufhebung dieser Ausschließung;
Eintragung der in § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Bestimmungen
und Ansprüche;
Anlegung eines Heftes für ein noch nicht in das Grundbuch eingetragenes oder
für ein aus dem Grundbuch ausgeschiedenes Grundstück;
g. Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Grundbuch, falls nicht gleichzeitig eine
Eigenthumsveränderung eingetragen wird.
3. In den Fällen dieses Paragraphen wird der Werth des Gegenstandes zu 2000 ,
ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 K und nicht über 50 000 4
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angenommen.
13.
Löschungen. Für die Löschung einer Eintragung werden zwei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben.
814.
Mindestbetrag. Der Mindestbetrag einer Gebühr für eine Eintragung oder Löschung ist 2 4.