IV. 10
15.
1. Die in den §§ 8 bis 13 bestimmten Gebühren umfassen — vorbehaltlich der Be= Neben-
stimmung des § 29 — die Entgegennahme und Aufnahme der zur Herbeiführung einer Ein-verrichtungen.
tragung oder Löschung erforderlichen Bewilligungen und sonstigen Erklärungen sowie die
übrigen bei der Eintragung oder Löschung vorkommenden Verrichtungen.
2. Nebenverrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
a. die Benachrichtigung der Betheiligten von der erfolgten Eintragung (Grundbuch--
ordnung § 55);
die Abschreibung eines Grundstücktheils und Eintragung desselben als selbständiges
Grundstück, wenn gleichzeitig die Eintragung der Belastung des Grundstücktheils erfolgt;
die Anlegung eines besonderen Grundbuchhefts für ein Erbbaurecht und der Vermerk
der Anlegung in dem Heft des Grundstücks, wenn die Anlegung gleichzeitig mit
der Eintragung der Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts erfolgt (Grund-
buchordnung § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2);
. der Vermerk von Rechten, die dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks zu-
stehen, in dem Hefte des herrschenden Grundstücks, wenn derselbe gleichzeitig mit
der Eintragung des Rechts in dem Grundbuchhefte des belasteten Grundstücks erfolgt,
sowie die Berichtigung jenes Vermerks, wenn die Berichtigung gleichzeitig mit der
Eintragung der Aenderung oder Aufhebung des Rechtes erfolgt (Grundbuchordnung
§ 8 Absätze 1 und 2);
die von Amtswegen einzutragenden Vermerke hinsichtlich des Rangs, der Mitbe-
lastung, des Rechts des Nacherben sowie der Befreiung des Vorerben von den
Beschränkungen seines Verfügungsrechts und der Ernennung eines Testamentsvoll-
streckers nach Grundbuchordnung § 46 Absätze 1 und 2, §§ 19, 52 und 53;
die gleichzeitig erfolgende Eintragung einer von der gesetzlichen Regel abweichenden
Bestimmung des Rangverhältnisses (Bürgerliches Gesetzbuch § 879 Absatz 3,
Grundbuchordnung 8 46 Absatz 3);
die Eintragung des Vorbehalts, ein anderes Recht mit Vorrang vor dem einge-
tragenen Rechte eintragen zu lassen (Bürgerliches Gesetzbuch § 881);
die Bestimmung des Höchstbetrags, der im Falle der Zwangsversteigerung für das
eingetragene Recht aus dem Erlöse zu ersetzen ist (Bürgerliches Gesetzbuch § 882),
falls diese Eintragung gleichzeitig mit der des Rechts erfolgt;
. die gleichzeitige Eintragung der Ausschließung der Ertheilung eines Hypotheken-
oder Grundschuldbriefs (Bürgerliches Gesetzbuch § 1116);
die gleichzeitige Bestellung eines Vertreters des jeweiligen Gläubigers nach § 1189 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs;
. die gleichzeitige Eintragung, daß zur Löschung eines auf die Lebenszeit des Berechtigten
oder sonst zeitlich beschränkten Rechts der Nachweis des Todes bezw. des Eintritts
des Endpunkts des Rechts genügen soll (Grundbuchordnung § 23 Absatz 2, § 2.);
die gleichzeitige Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
(Civilprozeßordnung § 800);
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