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Verordnung.
Die Dienstweisung für die Gerichtsschreibereien betreffend.
Zum Vollzuge des § 19 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung, betreffend den Gerichts-
schreiberdienst und den Kanzleidienst bei Justizstellen, vom 8. Juni 1889 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 93) wird hiermit folgende
Dienstweisung für die Gerichtsschreibereien
erlassen:
1. Der Geschäftskreis der Gerichtsschreibereien ergibt sich aus den bestehenden Gesetzen Geschäftskreis.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
A. Geschäftskreis und Einrichtung der Gerichtsschreibereien.
§ 1.
und Verordnungen.
2. Zu demselben gehört hiernach insbesondere:
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die Aufnahme von Protokollen über Verhandlungen vor dem Gerichte oder dem
Gerichtsschreiber nach Maßgabe der Prozeßordnungen (CPO, KO, Sts#O), sowie
auf richterliche Anordnung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
in Iustizaufsichts= und Justizverwaltungssachen;
die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen nach Maßgabe des F, des
R P und der RPO
die Mitwirkung bei der Aufnahme öffentlicher Urkunden nach Maßgabe des FGG
und des RPG:
die Ertheilung von einfachen und vollstreckbaren Ausfertigungen, von Abschriften
und Auszügen aus den Gerichtsakten;
die Fertigung der gerichtlichen Schreiben, die Veranlassung und Bewirkung von
Zustellungen und Behändigungen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Ver-
ordnungen, insbesondere der 3VO, sowie die Bewirkung der vorgeschriebenen
Bekanntmachungen;
.die Führung der öffentlichen Register nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und
Verordnungen, insbesondere der RegO;
. die Besorgung der Registraturgeschäfte nach Maßgabe der AGRO und KGRO,
sowie die Gestattung der Akteneinsicht;