Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXVIII. 519 
Verordnung. 
Die Dienstweisung für die Gerichtsschreibereien betreffend. 
Zum Vollzuge des § 19 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung, betreffend den Gerichts- 
schreiberdienst und den Kanzleidienst bei Justizstellen, vom 8. Juni 1889 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 93) wird hiermit folgende 
Dienstweisung für die Gerichtsschreibereien 
erlassen: 
1. Der Geschäftskreis der Gerichtsschreibereien ergibt sich aus den bestehenden Gesetzen Geschäftskreis. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
A. Geschäftskreis und Einrichtung der Gerichtsschreibereien. 
§ 1. 
und Verordnungen. 
2. Zu demselben gehört hiernach insbesondere: 
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. 
die Aufnahme von Protokollen über Verhandlungen vor dem Gerichte oder dem 
Gerichtsschreiber nach Maßgabe der Prozeßordnungen (CPO, KO, Sts#O), sowie 
auf richterliche Anordnung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und 
in Iustizaufsichts= und Justizverwaltungssachen; 
die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen nach Maßgabe des F, des 
R P und der RPO 
die Mitwirkung bei der Aufnahme öffentlicher Urkunden nach Maßgabe des FGG 
und des RPG: 
die Ertheilung von einfachen und vollstreckbaren Ausfertigungen, von Abschriften 
und Auszügen aus den Gerichtsakten; 
die Fertigung der gerichtlichen Schreiben, die Veranlassung und Bewirkung von 
Zustellungen und Behändigungen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Ver- 
ordnungen, insbesondere der 3VO, sowie die Bewirkung der vorgeschriebenen 
Bekanntmachungen; 
.die Führung der öffentlichen Register nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und 
Verordnungen, insbesondere der RegO; 
. die Besorgung der Registraturgeschäfte nach Maßgabe der AGRO und KGRO, 
sowie die Gestattung der Akteneinsicht;
	        
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