Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

520 XXXVIII. 
h. die Führung der Geschäftstagebücher und Tabellen sowie die Besorgung der Statistik 
nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften, insbesondere der Tabellen— 
vorschriften; 
i. die Führung der Strafregister nach Maßgabe der Verordnung des Bundesraths und 
der Badischen Strafregisterordnung; 
k. die Besorgung des Gerichtskostenwesens nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und 
Verordnungen, insbesondere der GKO. 
§ 2. 
Einrichtung 1. Bei den Kollegialgerichten (dem Oberlandesgericht und den Landgerichten) werden, vor- 
bei den Koüe behaltlich besonderer Anordnungen für einzelne dieser Gerichte, je drei Geschäftsabtheilungen 
sütgericher- der Gerichtsschreiberei gebildet, deren jeder ein Gerichtsschreiber (Sekretär, Expeditor, 
Registrator) vorsteht; nämlich: 
a. das Sekretariat, welchem die Aufnahme von Protokollen, die Prüfung der Kosten- 
festsetzungsgesuche nach Maßgabe des § 105 Abs. 2 CPO, die Ertheilung von Voll= 
streckungsklauseln und von Zeugnissen über die Rechtskraft von Urtheilen und 
Beschlüssen, das Vergleichen der Ausfertigungen und Abschriften mit der Urschrift, die 
Unterzeichnung aller Ausfertigungen und Beglaubigungen, soweit sie nicht durch den 
Richter zu erfolgen hat, sowie die Besorgung der Bibliothek obliegt; 
b. die Expeditur (Kanzlei), welcher die Führung des Geschäftstagebuches, die Fertigung 
und Versendung der gerichtlichen Schreiben, die Besorgung von Ausfertigungen und 
Abschriften, der Aushang der Urtheilsverzeichnisse, die Bewirkung von Zustellungen 
und Behändigungen, sowie die Besorgung des Gerichtskostenwesens zugewiesen ist; 
. die Registratur, welche die Ordnung und Aufbewahrung der Akten, die Führung 
der Tabellen und des Fahrnißinventars, sowie die Statistik zu besorgen hat. 
2. Bei kleineren Landgerichten können Expeditur und Registratur vereinigt werden. 
3. Der Gerichtsvorstand (bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten der Präsident, 
bei den Amtsgerichten der mit der Dienstaufsicht betraute Richter) ist berechtigt, einzelne der 
hier hervorgehobenen Geschäftsaufgaben aus dienstlichen Gründen einer anderen Abtheilung 
zuzuweisen. 
§ 3. 
Einrichtung 1. Bei den größeren Amtsgerichten werden ebenfalls mehrere Abtheilungen der Gerichts- 
bei den Amts, schreiberei gebildet, entweder ähnlich wie bei den Kollegialgerichten nach Geschäftsgebieten oder 
gerichten. 5 ·» 
auch nach örtlichen Distrikten. 
2. Nähere Anordnungen hierüber werden für die einzelnen Gerichte im Dienstaufsichts- 
wege besonders erlassen. 
84. 
erseiwwer1. Die Geschäftsvertheilung zwischen den Gerichtsschreibereibeamten wird im Dienst- 
theilung. ausfsichtsweg geregelt.
	        
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