Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXVIII. 521 
2. Im Falle der Verhinderung eines Gerichtsschreibers können dessen Geschäfte von einem 
anderen Gerichtsschreiber oder von einem Gerichtsschreibergehilfen besorgt werden. Die 
Regelung der Vertretung erfolgt im Dienstaufsichtswege. 
Alle Geschäftsräume des Gerichts sind mit Nummern und mit der Aufschrift ihrer Be= Geschäfts- 
stimmung zu versehen. Bei größeren Gerichten ist ein Verzeichniß der Geschäftsräume im känme. 
Hausflur anzubringen. 
86. 
1. Die gewöhnlichen Dienststunden währen an Werktagen Vormittags von 8 bis 12, Dienststunden. 
Nachmittags von 2 bis 6 Uhr. 
2. Für eilige Fälle und bei besonderem Geschäftsandrang ist der Geschäftsbetrieb an 
keine Zeit gebunden. 
87. 
1. Die Gerichtsschreiberei soll an Werktagen mindestens während 2 Stunden dem Verkehr des 
Publikum zugänglich sein. abtikems. 
2. Bei den Amtsgerichten ist außerdem mindestens 1 Tag in jeder Woche zu bezeichnen, -se 
an welchem Vor= und Nachmittags zu bestimmten Stunden Anträge und Gesuche bei der 
Gerichtsschreiberei mündlich vorgebracht und zu Protokoll gegeben werden können. 
3. Die Bezeichnung dieser Tage und Stunden, sowie der ordentlichen Gerichtstage 
(§ 500 CP0O) erfolgt durch den Gerichtsvorstand. Sie ist durch Anschlag an der Gerichts- 
tafel und an den Thüren der betreffenden Geschäftsräume ersichtlich zu machen. Die erst- 
malige Festsetzung der Tage und Stunden, sowie etwaige Aenderungen werden in dem Bezirks- 
verkündigungsblatt veröffentlicht. 
4. Diese Vorschriften finden auf die auswärtigen Gerichtstage entsprechende Anwendung. 
5. Die Einsicht der öffentlichen Register und der dazu gehörigen Akten hat der Gerichts- 
schreiber während der gewöhnlichen Dienststunden insoweit zu gestatten, als die Einsicht nach 
gesetzlichen Bestimmungen Jedermann freisteht (§ 22 RegVO). In dem oben erwähnten 
Anschlage ist zu bemerken, daß die Einsicht zu den gewöhnlichen Dienststunden gestattet ist. 
88. 
Notaren und Rechtsanwälten sowie ihren Gehilfen ist die Gerichtsschreiberei innerhalb Verkehr der 
der gewöhnlichen Geschäftszeit (§ 6) unbeschränkt zugänglich. oniere under 
89. 
1. Um den Rechtsuchenden Gelegenheit zu geben, außerhalb der Sprechstunden schriftliche Vrieskasten 
Eingaben niederzulegen, ist im Hausflur oder an sonst geeigneter Stelle ein Briefkasten 
anzubringen. 
2. Der Briefkasten ist an Werktagen mindestens zweimal, bei dem Beginn und einige 
Zeit vor dem Schlusse der Dienststunden, an Sonn- und Feiertagen mindestens einmal zu 
Gesehes- und Verordnungsblatt 1901. 80
	        
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