522 XXXVIII.
leeren. Die Leerungszeiten sind auf dem Briefkasten zu vermerken. Der Gerichtsschreiber
hat die rechtzeitige Leerung zu überwachen.
8 10.
Aktensächer Alle Aktenfächer sind mit deutlichen Ueberschriften zu versehen, aus welchen sich ihre
Zweckbestimmung ergibt. Außerhalb der für sie bestimmten Fächer und Behältnisse dürfen
sich nur solche Akten und Schriftstücke befinden, welche zu den vorliegenden Arbeiten gehören.
8 11.
Ausschließung 1. Hinsichtlich der Ausschließung eines Gerichtsschreibers oder Gerichtsschreibergehilfen
Able un— von Ausübung seines Amtes, sowie hinsichtlich der Ablehnung desselben sind in bürgerlichen
Rechtssachen einschließlich der Konkurse die 88 41 bis 49 CPO, in Strafsachen die 88 22
bis 31 StPO maßgebend.
2. Das FGG enthält nur in 88 170 bis 172 hierher gehörige Bestimmungen, doch soll
ein Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreibergehilfe, soweit thunlich, nicht mit Angelegenheiten
dienstlich befaßt werden, welche ihn selbst, seine Ehefrau, Verwandte oder Verschwägerte in
gerader Linie, in der Seitenlinie Verwandte bis zum 3. Grade, Verschwägerte bis zum
2. Grade betreffen.
B. Froto Kolle und Artheile.
– 12.
Protokoll= 1. Zu allen gerichtlichen Verhandlungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkursen
sührer und und in Strafsachen vor einem Kollegialgerichte, einem Untersuchungsrichter oder einem Amts-
Vrotofol. richter, sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 165 CPO) wird ein Gerichts-
schreiber oder Gerichtsschreibergehilfe als Protokollführer zugezogen.
2. Für die Erfordernisse dieser Protokolle sind maßgebend:
a. in bürgerlichen Rechtssachen die 8§ 159 bis 163, 297, 298, 350, 351, 389, 607,
640, 641 CPO, bei den Amtsgerichten auch 88 508 bis 510 CPO, § 72 KO;
b. in Strafsachen die §§ 86, 166, 186, 225, 271 bis 273 St PO.
Vergleiche auch §§ 41, 45, 48, 51, 91, 94, 175, 184, 187 GVG.
3. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Richter ermächtigt, zu den
gerichtlichen Verhandlungen, insbesondere bei Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen,
jeweils einen Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreibergehilfen als Protokollführer beizuziehen.
Für die Form des Protokolls sind (vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der 88§ 167 ff.
G) die Bestimmungen der CPO maßgebend.
8 13.
Vezeichnung 1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in den Entscheidungen, auf Grund deren
der Bevoll- eine Zwangsvollstreckung stattfinden kann und in gerichtlichen Vergleichen immer auch die
mächtigten. Personen zu bezeichnen, welche zur Zeit der Erlassung der Entscheidung, der Schließung des
Vergleichs die Parteien als Bevollmächtigte im Prozeß vertreten haben (§5 313 CPO).