b. bei den
Kollegial-
gerichten.
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derselben, von Privat- und Nebenklägern, sowie von Zeugen und Sachverständigen, sofern
dieselben außerhalb einer gerichtlichen Verhandlung abgegeben werden, insbesondere Beweis-
anträge, Beschwerden, Bernfungen, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (88 341,
348, 355, 358, 406, 421, 494 Abs. 2 St pO), Einsprüche gegen Strafbefehle, Anträge auf
gerichtliche Entscheidungen gegen Strafverfügungen (8§ 449, 454 St PO). Die Anschlußer-
klärung eines Nebenklägers ist jedoch nur dann eine schriftliche im Sinne des § 436 St P,
wenn der Nebenkläger das Protokoll des Gerichtsschreibers unterzeichnet. Anzeigen strafbarer
Handlungen und Anträge auf Strafverfolgung können ohne Rücksicht auf die sachliche oder
örtliche Zuständigkeit bei dem Gerichtsschreiber jedes Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden
156 St PO).
8 16.
1. Bei den Kollegialgerichten können in bürgerlichen Rechtssachen Anträge und
Erklärungen zu Protokoll des Gerichtsschreibers nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen
angebracht werden, nämlich insbesondere:
a. Gesuche um Ablehnung eines Richters oder Gerichtsschreibers oder eines Sach-
verständigen (88 44, 49, 406 CPO)z
Anträge auf Kostenfestsetzung (§§ 104, 107 CPO)j;
Anträge auf Rückgabe einer geleisteten Sicherheit und Erklärung der Cinwilligung
in dieselbe (88 109, 715 CPO)z
Gesuche und Beschwerden wegen Bewilligung des Armenrechts, sowie Erklärungen
auf solche Beschwerden (§8 118, 569, 573 CPO, vgl. auch § 88 GKO):
Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§8 115 Ziffer 3, 668, 679 Abs. 3,
686 Abs 2 CPO, 8 33 RAO);
Gesuche um Aussetzung des Rechtsstreits (§ 248 CPO):
Entschuldigungen, Weigerungen und Beschwerden von Zeugen und Sachverständigen,
sowie Erklärungen auf solche Beschwerden (88 381, 386, 102, 569, 573 CRO);
Anträge auf Abnahme des Eides nach Versäumung des Eidesleistungstermins
G 466 CPO);
Gesuche um Sicherung des Beweises (§ 486 CPO);
c. Beschwerden in Fällen des § 569 Abs. 2 CP0O zweiter Halbsatz, und Erklärungen
auf dieselben (573 CPO);
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I. Erklärungen des Schuldners gemäß §§ 730 Abs. 2, 733 Abs. 2 CPO;
m. Arrestgesuche und Anträge auf Anordnung einstweiliger Verfügungen (88 920,
936 CPO);
n. Erinnerungen und Beschwerden gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen
(§ 4 Abs. 3 GKG).
2. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können Anträge und Erklärungen
der Betheiligten außerhalb einer gerichtlichen Verhandlung unbeschränkt zu Protokoll des
Gerichtsschreibers des zuständigen Landgerichts oder Oberlandesgerichts abgegeben werden
(§ 11 FGG, § 33 RPG).