Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Gesammit- 
eintragungen. 
Gebührenfreie 
Eintragungen. 
50 IV. 
Mn. die Vernichtung von Hypothekenbriefen oder Grundschuldbriefen oder Rentenschuld- 
briefen (Grundbuchordnung § 69); 
o. die Vermerke, welche aus Anlaß einer Eintragung im Grundbuch auf den Hypo- 
theken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbrief gesetzt werden. 
3. Gleichzeitigkeit im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe i bis m liegt vor, wenn die Ver- 
richtung gleichzeitig mit der Belastung erfolgt. 
8 16. 
1. Erfolgen in den Fällen der §§ 8 bis 13 eine oder mehrere auf demselben Rechtsgrunde 
beruhende Eintragungen oder Löschungen bei mehreren Grundstücken desselben Eigenthümers 
auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags, so werden die Eintragungs= und Löschungs- 
gebühren nur einmal erhoben, wenn die Grundstücke in demselben Grundbuchbezirk liegen. 
2. Die Gebühr richtet sich nach dem zusammengerechneten Werthe der mehreren Ein- 
tragungen oder Löschungen. Bei Gesammthypotheken und Gesammtgrundschulden ist für die 
Berechnung der Gebühr nach § 20 Absatz 1 der einmalige Betrag der Geldsumme maßgebend, 
für welchen die mehreren Grundstücke haften. 
3. Im Sinne dieser Bestimmung (Absatz 1) gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder 
welche dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Verstorbenen im Falle der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft oder Verwaltungsgemeinschaft gehören, als Grundstücke eines 
Eigenthümers. 
§ 17. 
1. Für Eintragungen und Löschungen, welche im öffentlichen Interesse erfolgen, werden 
keine Gebühren erhoben. 
2. Aus diesem Grunde sind insbesondere gebührenfrei: 
a. Einschreibungen, welche erfolgen behufs Herstellung der Uebereinstimmung der 
Angaben des Grundbuchs mit dem Lagerbuch über die thatsächliche Beschaffenheit 
(Lage, Größe, Bebauung) der Grundstücke; 
b. Einschreibung des Steuerwerths und des Feuerversicherungsanschlags; 
C. die auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden nach I§ 28 und 29 des Grundbuchaus- 
führungsgesetzes erfolgenden Eintragungen; 
die durch Verlegung der Gemarkungsgrenzen veranlaßten Eintragungen (Nrt. 4 
Abs. 4 des Gesetzes vom 20. April 1854, die Sicherung der Gemarkungs-, Gewann- 
und Eigenthumsgrenzen betr.); 
. die Eintragungen nach Konkursordnung §§ 113, 114, 116 und 163 Absatz 3 (val. 
Konkursordnung § 115). 
3. Gebührenfrei ist ferner die von Amtswegen erfolgende Eintragung von Vormerkungen 
und Widersprüchen nach Grundbuchordnung § 18 Absatz 2 und nach Grundbuchordnung § 23 
Absatz 1 Satz 1 und § 24, die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs auf 
einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts und deren Löschung nach Grundbuchordnung 
§ 76 sowie die Grundbuchberichtigung nach Grundbuchordnung § öl. 
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