Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

526 XXXVIII. 
zeichneten Schrift zu verweisen. Der Formvorschrift der §§ 385 Abs. 2, 106 Abs. 2 StpO 
ist hierdurch nicht genügt. 
4. Auch bei Aufnahme von Berufungen, von Einsprüchen gegen Strafbefehle, Anträgen 
auf gerichtliche Entscheidung gegen Strafverfügungen hat der Gerichtsschreiber jeweils darauf 
hinzuwirken, daß der Beschuldigte sich zu Protokoll erkläre, warum er die ergangene Ent- 
scheidung anfechte, ob wegen des Ausspruchs einer Strafe überhaupt oder nur wegen des 
Strafmaaßes, und welche Anträge er stellen, insbesondere welche Beweismittel er geltend 
machen wolle. 
19. 
Für unbegrün- 1. Der Gerichtsschreiber darf die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung, welche 
beindersuntn an und für sich zu Protokoll des Gerichtsschreibers abgegeben werden kann, niemals deßhalb 
Anuträge und verweigern, weil der Antrag oder die Erklärung nach seiner Auffassung unzulässig oder (z. B. 
Erklärungen wegen Ablaufs der Nothfrist) aussichtslos, oder sachlich unbegründet ist, vorbehaltlich seines 
Rechts und seiner Verpflichtung, durch geeignete Belehrung die Betheiligten auf die nach seiner 
Ansicht bestehenden Bedenken aufmerksam zu machen. 
2. Der Gerichtsschreiber wird in Fällen dieser Art im Protokoll beurkunden, daß und 
welche Belehrung er ertheilt hat, und daß der Erschienene gleichwohl auf der Aufnahme seines 
Antrags oder seiner Erklärung bestanden ist. 
C. Ausfertigungen, Abschriften u. s. w. 
8 20. 
Aeußere Form. 1 Die auf der Gerichtsschreiberei von Amtswegen oder auf Ansuchen von Parteien zu 
fertigenden Abschriften, Ausfertigungen und Auszüge sind für den Regelfall so einzurichten, 
daß auf eine Seite in Aktenformat regelmäßig 25 je ein Centimeter von einander entfernte 
Zeilen zu stehen kommen. Hiernach ist auch bei Herstellung der Schriftstücke mittels der 
Schreibmaschine zu verfahren, soweit dies nach der Einrichtung der Maschine möglich ist. Im 
Falle des Bedarfs mehrfacher Fertigungen kann die Herstellung auch auf anderem mechanischen 
Wege geschehen. 
2. Ausfertigungen sind vom Gerichtsschreiber unterzeichnete, mit dem Gerichtssiegel 
versehene Abschriften. Beglaubigte Abschriften sind in der Ueberschrift als Abschriften 
zu bezeichnen; am Schlusse ist die Bescheinigung des Gleichlautes mit der Urschrift unter 
Angabe des Datums beizufügen, von dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen und mit dem 
Gerichtssiegel zu versehen. Auszüge sind Ausfertigungen oder Abschriften eines oder 
mehrerer Theile eines Schriftstückes. 
3. Bei Urtheilen soll der Gerichtsschreiber den Tag, an welchem dieselben zur Aus- 
fertigung in die Expeditur gelangen, auf der Urschrift kurz vermerken und zwar auf der 
rechten oberen Ecke der ersten Seite, z. B. 5|1 02.
	        
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