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21.
Für alle Schreiben in Angelegenheiten der Justizuerwaltung und für alle an öffent-Schreiben an
liche G.r (ogl. auch wegen der Militärbehörden die Bekanntmachung, betr. die Festsellungruoe,
des Begriffs „Militärbehörde“ im Sinne der Reichsjustizgesetze, vom 3. Juli 1880 — GVOl
S. 271) gerichteten Zuschriften gilt als Regel, daß sie auch in der Ausfertigung von dem
Richter oder Gerichtsvorsitzenden, nicht von dem Gerichtsschreiber, zu unterschreiben sind,
sofern nicht ein Anderes verordnet ist.
2. Wird gegen einen aktiven Offizier eine Klage erhoben oder wird ein solcher Offizier
im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Leistung eines Offenbarungseides geladen, so hat die
Benachrichtigung des Militärvorgesetzten des Offiziers von der erhobenen Klage unter Bezeich-
nung des Gegenstandes des Rechtsstreits und von dem gestellten Vollstreckungsantrag durch
den Gerichtsschreiber zu erfolgen.
3. Wo die Unterschrift des Gerichtsschreibers verlangt ist, vgl. z. B. 8§ 163, 315 Abs. 3,
316 Abs. 2, 317 Abs. 3 CP0, ist darunter nur die eigenhändige, nicht eine durch Faksimile
oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte zu verstehen.
D. Rechtskraftszeugnige und Vollstreckungsklauseln.
22.
1. Zeugnisse über die Rechtskraft von Urtheilen in bürgerlichen Rechtssachen sind auf #echtskrafts-
Grund der Prozeßakten von dem Gerichtsschreiber erster Instanz und, solange der Rechtsstreit zeugniss.
in einer höheren Instanz anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieser Instanz zu ertheilen
6E 706 C0O).
2. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Zeugniß über die Rechts-
kraft einer durch die sofortige Beschwerde aufechtbaren Verfügung nur von dem Gerichts-
schreiber erster Instanz ertheilt werden (§8 22, 31 FGG). Die Vorschrift des § 706
Abs. 2 CPO findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Gerichtsschreiber von
Amtswegen, soweit erforderlich, das Zeugniß des Gerichtsschreibers des Beschwerdegerichts ein-
zuholen hat.
8 23.
1. Von dem Gerichtsschreiber sind mit Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigungen zu Lolsstreckbare
ertheilen (ogl. §§ 724, 725 CPO): Aussertigun-
a. von rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheilen der ordent- nn. t“
lichen Gerichte und der Rheinschifffahrtsgerichte (§5 704 CPO), einschließlich der Voll= Gerichts-
streckungsurtheile, durch welche Urtheile ausländischer Gerichte oder Schiedssprüche chreiber.
für vollstreckbar erklärt sind (§ 722, 1042 CPO, Art. 40 der Rheinschifffahrts-Acte
vom 17. Oktober 1868 — GVOl 1869 S. 183 — und LVO vom 24. Juni 1879
— GVOBl 1879 S. 313 —);
von Urtheilen der Gemeindegerichte und den für vorläufig vollstreckbar erklärten
Urtheilen der Gewerbegerichte, wenn und solange der Rechtsstreit bei dem ordent-
lichen Gericht anhängig ist; vgl. §§ 122, 123 Bad. EG z RJ und § 56 des
R über die (zewerbegerichte (RGBl 1890 S. 141);
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