528 XXXVIII.
von Vollstreckungs- und Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen in den Fällen,
in welchen die Vollstreckung bezw. die Vollziehung des Arrestes oder der einst—
weiligen Verfügung für einen anderen als den im Befehl bezeichneten Gläubiger
oder gegen einen anderen als den dort bezeichneten Schuldner erfolgen soll (58 796,
929, 936 CPO); vgl. § 27 dieser Dienstweisung;
von Tadgelleneinträgen über Feststellung von Konkursforderungen (55 164, 206
Abs. 2 KO) und von rechtskräftig bestärigten Zwangsvergleichen (5 184 KO);
von der vom Konkursgericht für vollstreckbar erklärten Berechnung über die von
den Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft zu bezahlenden Vor= und Nach-
schüsse (88 109, 113, 114, 129 des Genossenschaftsgesetzes):
von Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zwischen den Parteien oder
zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits in seinem
ganzen Umfange oder in Betreff eines Theils des Streitgegenstandes vor einem
deutschen Gerichte oder nach Maßgabe des § 510 CPO vor einem Amtsgericht
abgeschlossen sind (§ 794 Ziff. 1 und 2 CPO)j;
von Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet (§ 79—
Ziff. 3 vgl. mit § 567 CPO);
von gerichtlichen Kostenfestsetzungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit; vgl. 8 43 AAVO;
Hvon der rechtskräftig bestätigten Dispache (5 158 FGG).
2. In allen Fällen der Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist die Vorschrift
des 8 734 CPO zu beachten.
*
—
—
ili
—
Fdh8
—.
8 24.
bei ebanais- In den Fällen, in welchen die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines
urtheilsmäßi. Kalendertages abhängig ist (§ 751 Abs. 1 CPO), oder die Vollstreckung von einer dem
gen Anspruchs Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung (§ 751 Abs. 2 CPO) oder von einer Zug um Zug
——1 zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt (§ 756 CPO), hat der
tages. Gerichtsschreiber (vorbehaltlich der Bestimmung des § 27 Abs. 1 lit. b dieser Dienstweisung)
Sicherheits= die Vollstreckungsklausel zu ertheilen, ohne daß ihm nachgewiesen ist, daß die bezeichneten
ve Hug Voraussetzungen eingetreten sind.
um Zug. § 25.
in Ehesachen. Ist durch Urtheil eine Ehe für nichtig erklärt, das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt oder
auf Ehescheidung oder Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt, so hat der Gerichts-
schreiber des Landgerichts, bei welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig war, der
Staatsanwaltschaft eine mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des
Urtheils unter Angabe des Tages der Rechtskraft mitzutheilen. Zu diesem Zweck hat der
Gerichtsschreiber nöthigen Falls das in § 706 Abs. 2 CP0O bezeichnete Zeugniß einzuholen.
Die Mittheilung hat zu erfolgen, sobald das Urtheil rechtskräftig ist, im Falle eingelegter
Rechtsmittel, sobald die Akten gemäß §§ 544, 566 CPO an das Landgericht zurückgesandt
sind. Hat nicht schon das Landgericht sondern erst das höhere Gericht auf Nichtigkeit, Nicht-