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bestehen, Scheidung der Ehe oder Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt, so hat der
Gerichtsschreiber des Landgerichts die Ausfertigung auf Grund der bei den landgerichtlichen
Akten befindlichen beglaubigten Abschrift des Urtheils des höheren Gerichts zu ertheilen.
War die Ehe in Oesterreich, Italien, Großbritannien oder in den Vereinigten Staaten von
Nordamerika geschlossen, so hat die Mittheilung zu unterbleiben.
§ 26.
1. In den Fällen der §§ 164, 194 und 206 Abs. 2 KO dürfen vollstreckbare Aus= in Konkurs-
fertigungen nur für solche Konkursforderungen ertheilt werden, die festgestellt und von dem sachen.
Gemeinschuldner weder im Prüfungstermin ausdrücklich noch nachträglich gemäß § 165 KO
bestritten sind. Sie dürfen erst dann ertheilt werden, wenn die öffentliche Bekanntmachung
der Aufhebung oder der Einstellung des Verfahrens nach § 76 Abs. 1 KO für bewirkt gilt
und eine gegen den Einstellungsbeschluß zulässige Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist
nicht erhoben ist.
2. Die vollstreckbare Ausfertigung besteht aus einem Auszug aus der Tabelle mit der
Vollstreckungsklausel. Im Falle des § 194 KO ist eine Ausfertigung des Zwangsvergleichs-
protokolls und, wenn dieses die Vergleichsbedingungen nicht vollständig enthält, auch des die
Bedingungen enthaltenden Schriftstücks, sowie eine Ausfertigung des mit dem Zeugnisse der
Rechtskraft versehenen Bestätigungsbeschlusses dem Tabellenauszug vorzuheften.
827.
1. In folgenden Fällen darf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nur auf auf Anord-
Anordnung des Vorsitzenden erfolgen: sun de Vor-
a. wenn derselben Partei eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ertheilt werden
soll, ohne daß die zuerst ertheilte zurückgegeben wird (§ 733 CPO);
b. wenn die Vollstreckung nach dem Inhalt des vollstreckbaren Titels von dem von
dem Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Thatsache als einer dem
Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, sofern jedoch die Vollstreckung
von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers abhängt nur
dann, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willens-
erklärung besteht (8§ 726 CPO);
l wenn die vollstreckbare Ausfertigung für eine andere Person als den im vollstreck-
baren Titel bezeichneten Gläubiger oder gegen eine andere Person als den in
demselben bezeichneten Schuldner ertheilt werden soll (88 727 bis 729, 738, 742,
744, 745, 7409, 796, 929, 936 CP0).
2. In dem unter # erwähnten Falle ist die weitere Ausfertigung der Zahl nach (als 2.,
3. u. s. w.) zu bezeichnen. Der Gerichtsschreiber hat den Gegner von der Ertheilung in
Kenntniß zu setzen, wenn die Entscheidung, durch welche sie angeordnet wurde, nicht verkündet
ist (§ 733 Abs. 3 CPO).
Gesetzes und Verordnungsblaut 1901. 81
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