Ausführung.
536 XXXVIII.
h. alle Entscheidungen im Konkursverfahren (8 73 Abs. 2 KO);
i. alle gerichtlichen Verfügungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
sofern mit ihrer Bekanntmachung der Lauf einer Frist beginnt; es sei denn, daß
die Verfügung den anwesenden Betheiligten zu Protokoll bekannt gegeben wird
(§ 16 FG).
g 39.
1. Der Gerichtsschreiber hat die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und
Behändigungen nach Maßgabe der §§ 208 bis 213 CPO und der ZV0 zu veranlassen.
2. Jede Zustellung von Amtswegen setzt das Vorhandensein einer bei den Akten befind-
lichen Urschrift voraus (§ 170 CPO). Bei von Amtswegen erfolgenden gleichzeitigen
Ladungen mehrerer Personen in derselben Sache und zu demselben Termine genügt eine
mit sämmtlichen Adressen versehene Urschrift; dies gilt bei der Ladung mehrerer Zeugen oder
Sachverständigen auch dann, wenn das Beweisthema für die einzelnen Zeugen oder Sach-
verständigen ein verschiedenes ist.
3. Der Gerichtsschreiber hat in allen Fällen auf der Urschrift des zuzustellenden Schrift-
stückes — und zwar in der Regel auf der letzten Seite desselben — zu vermerken, an welchem
Tage und an wen er das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung oder der Aufgabe zur Post
abgegeben hat. Der Vermerk hat daher zu lauten: M . . .. . an Gerichts-
vollzieher — Gerichtsdiener — Post“. Die Vorschrift des § 213 CP0O wird hierdurch nicht
berührt.
4. In Fällen, in denen die Post nicht benützt werden kann (vgl. § 1 Abs. 2 der
Anlage II zur 3O), der Zustellungsort aber in einem anderen deutschen Bundesstaat liegt,
ist der Gerichtsschreiber des für den Zustellungsort zuständigen Amtsgerichts um Beauftragung
eines Gerichtsdieners zu ersuchen. Dasselbe gilt in den Fällen des § 5 Abs. 5 der Anlage 11
zur 3VO, wenn es sich um Zustellung von Schriftstücken handelt, die mit dem Konkurs-
verfahren nicht zusammenhängen, z. B. Ladung des Gemeinschuldners als Zeuge in einer
Strassache.
5. Wird der Gerichtsschreiber von dem Gerichtsschreiber eines nichtbadischen deutschen
Gerichts um die Beauftragung eines Gerichtsdieners mit einer Zustellung von Amtswegen
ersucht, so hat er nach den Vorschriften der 3VO einem zuständigen Zustellungsbeamten die
Zustellung zu übertragen und demnächst die Zustellungsurkunde an die ersuchende Behörde
zurückzusenden.
6. Wird der Gerichtsschreiber von dem Gerichtsschreiber eines nichtbadischen deutschen
Gerichts in einem Falle um die Beauftragung eines Gerichtsdieners ersucht, in dem eine
Zustellung durch die Post möglich ist, so hat er sich, abgesehen von Fällen dringlicher Art,
zunächst mit der ersuchenden Stelle in's Benehmen zu setzen und ihr unter Hinweisung auf
die durch die Erledigung des Ersuchens der Staatskasse erwachsenden Kosten anheimzugeben,
die Post unmittelbar um Bewirkung der Zustellung zu ersuchen.
7. Auf die von Amtswegen angeordneten öffentlichen Zustellungen finden die Vorschriften
des § 37 entsprechende Anwendung. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genügt