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in der Regel die Bezeichnung des Gerichts, des Gegenstandes des Verfahrens, des Zwecks der
Ladung und des bestimmten Termins.
3. Offene Zustellungen und Behändigungen.
8 40.
1. Schriftstücke, für deren Uebermittelung zwar die Form der Zustellung nicht vorgeschrieben
ist, wohl aber eine Beurkundung erforderlich oder für angemessen erachtet wird (vgl. insbesondere
8 16 Abs. 2 FGG) werden gemäß 88 5 und 6 ZVO übermittelt.
2. Schriftstücke, deren Uebermittelung der Beurkundung nicht bedarf, werden behändigt.
Mehrere gleichzeitig abzulassende, für denselben Empfänger bestimmte Schriftstücke sind thunlichst
zu einer Sendung zu vereinigen. Ist jedoch der Empfänger ein Rechtsanwalt oder Rechtsagent
und haben die Schriftstücke verschiedenen Betreff, so ist von der Vereinigung abzusehen.
II. Zustellungen u. f. w. in Strafsachen.
8 41.
1. In Strafsachen erfolgen Zustellungen (vereinfachte oder offene) und Behändigungen
jeweils auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, vorbehaltlich der Bestimmung
der §§ 430 Abs. 3, 466 St PO.
2. Soweit der Amtsrichter oder Untersuchungsrichter die Zustellung u. s. w. anordnet,
hat sie der Gerichtsschreiber nach Maßgabe der §8 208 bis 213 CPO und der 3V0 zu
veranlassen (§ 37 St PO).
3. Die bei dem Strafverfahren betheiligten Personen, welchen die Befugniß beigelegt ist,
Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung
einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen; vgl. § 38 StPpO. Werden die Gebühren auf der
Gerichtsschreiberei hinterlegt, so ist darüber eine Bescheinigung vom Gerichtsschreiber auszu-
stellen (§ 219 StpO). Für das weitere Verfahren ist § 102 GKO maßgebend.
4. Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten nicht in der vorgeschriebenen Weise im
Deutschen Reiche bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im
Auslande bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so wird eine
öffentliche Bekanntmachung angeordnet.
5. Die Bekanntmachung erfolgt, wenn dem Beschuldigten eine Ladung zur Hauptver-
handlung schon zuvor zugestellt war, durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstücks an die
Gerichtstafel des Gerichts erster Instanz. Von Urtheilen und Beschlüssen wird nur der
entscheidende Theil angeheftet (§ 10 Abs. 2 St PO). Die Anheftung erfolgt durch den
Gerichtsschreiber desjenigen Gerichts, an dessen Gerichtstafel das Schriftstück anzuheften ist,
und zwar, soweit nicht ihm selbst die Bewirkung der öffentlichen Zustellung gesetzlich obliegt,
(§8 430, 166 St PO), auf Anordnung bezw. Ersuchen des nach gesetzlicher Vorschrift (§8§ 36,
40, 320, 323, 422, 425, 473, 476 St PO) die Zustellung veranlassenden Beamten (Staatsanwaltes,
Richters, Gerichtsschreibers einer höheren Instanz). Der Gerichtsschreiber hat auf dem
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 82