Behandlung
der Einläufe.
538 XXXVIII.
Schriftstücke die Zeit der Anheftung und der Abnahme zu vermerken und darüber zu
wachen, daß das Schriftstück während der vorgeschriebenen Zeit (§§ 40 und 320 StPO)
angeheftet bleibe.
6. War dem Beschuldigten eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt, so
ist der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch ein deutsches oder ausländisches Blatt
zu veröffentlichen. Die Auswahl des Blattes steht, wenn die Bekanntmachung durch den
Gerichtsschreiber erfolgen soll, dem dieselbe anordnenden Richter zu (§ 40 Abs. 1 St PO).
F. Bekanntmachungen.
8 42.
1. Wo in anderen Fällen als zum Zwecke der Zustellung öffentliche Bekanntmachung
vorgeschrieben ist, sind die hierwegen bestehenden besonderen Bestimmungen zu beachten;
vgl. 5 5 NPO; 88 20, 73, 118 Reg W; §§8 9/18, 955, 956, 966, 1006 Abs. 2,
1009, 1017 CPO, §8§ 15 und 16 Bad. AG z CPO, § 86 GBAl# O und §§ 64 bis 66
dieser Dienstweisung; 88§ 76, 81, 93, 98, 106, 111, 116, 163, 179, 190, 198, 203, 205
KO und § 67 dieser Dienstweisung.
2. Bei Klagen von Ehefrauen auf Vermögensabsonderung nach dem Badischen Landrecht
hat der Gerichtsschreiber sowohl das Gesuch der Klage nebst der Bestimmung des Termins
zur mündlichen Verhandlung (8§ 253, 261 CPO) als auch jedes auf Absonderung erkennende
Urtheil durch Anheftung an die Gerichtstafel, sowie durch einmalige Einrückung in die
Karlsruher Zeitung und das Amtsverkündigungsblatt des Bezirks, in dem der Beklagte seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, von Amtswegen öffentlich bekannt zu machen. Ebenso ist der
Ausspruch der Vermögensabsonderung nach badischem Rechte im Konkurs zu veröffentlichen;
vgl. § 19 Bad. AG# z CPO vbd mit 88§ 38 bis 40 Bad. EG z RJG.
3. In gleicher Weise hat die Bekanntmachung der Entmündigung einer Person wegen
Verschwendung oder wegen Trunksucht, sowie die Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung
auf Anordnung des Amtsgerichts zu erfolgen; vgl. § 687 CPO.
G. Registraturgeschäfte und ähnliche Verrichtungen.
§ 43.
1. Alle für das Gericht bestimmten schriftlichen Eingaben und von dem Gerichtsschreiber
aufgenommenen Protokolle sollen zunächst dem Gerichtsvorstande vorgelegt werden. Ausnahms-
weise hat die Vorlage an den Vorsitzenden der mit der Sache befaßten Gerichtsabtheilung
oder an den Richter, welchem ihre Behandlung besonders zugewiesen ist (Respicienten), zu
erfolgen, wenn der Gerichtsvorstand nicht anwesend oder verhindert ist, und es sich um eine
keinen Aufschub gestattende Angelegenheit handelt.
2. Verschlossen einkommende Schriftstücke werden nach Anordnung des Gerichts-
vorstandes eröffnet.
3. Auf allen schriftlichen Eingaben wird der Tag der Einreichung vermerkt.