Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Behandlung 
der Einläufe. 
538 XXXVIII. 
Schriftstücke die Zeit der Anheftung und der Abnahme zu vermerken und darüber zu 
wachen, daß das Schriftstück während der vorgeschriebenen Zeit (§§ 40 und 320 StPO) 
angeheftet bleibe. 
6. War dem Beschuldigten eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt, so 
ist der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch ein deutsches oder ausländisches Blatt 
zu veröffentlichen. Die Auswahl des Blattes steht, wenn die Bekanntmachung durch den 
Gerichtsschreiber erfolgen soll, dem dieselbe anordnenden Richter zu (§ 40 Abs. 1 St PO). 
F. Bekanntmachungen. 
8 42. 
1. Wo in anderen Fällen als zum Zwecke der Zustellung öffentliche Bekanntmachung 
vorgeschrieben ist, sind die hierwegen bestehenden besonderen Bestimmungen zu beachten; 
vgl. 5 5 NPO; 88 20, 73, 118 Reg W; §§8 9/18, 955, 956, 966, 1006 Abs. 2, 
1009, 1017 CPO, §8§ 15 und 16 Bad. AG z CPO, § 86 GBAl# O und §§ 64 bis 66 
dieser Dienstweisung; 88§ 76, 81, 93, 98, 106, 111, 116, 163, 179, 190, 198, 203, 205 
KO und § 67 dieser Dienstweisung. 
2. Bei Klagen von Ehefrauen auf Vermögensabsonderung nach dem Badischen Landrecht 
hat der Gerichtsschreiber sowohl das Gesuch der Klage nebst der Bestimmung des Termins 
zur mündlichen Verhandlung (8§ 253, 261 CPO) als auch jedes auf Absonderung erkennende 
Urtheil durch Anheftung an die Gerichtstafel, sowie durch einmalige Einrückung in die 
Karlsruher Zeitung und das Amtsverkündigungsblatt des Bezirks, in dem der Beklagte seinen 
allgemeinen Gerichtsstand hat, von Amtswegen öffentlich bekannt zu machen. Ebenso ist der 
Ausspruch der Vermögensabsonderung nach badischem Rechte im Konkurs zu veröffentlichen; 
vgl. § 19 Bad. AG# z CPO vbd mit 88§ 38 bis 40 Bad. EG z RJG. 
3. In gleicher Weise hat die Bekanntmachung der Entmündigung einer Person wegen 
Verschwendung oder wegen Trunksucht, sowie die Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung 
auf Anordnung des Amtsgerichts zu erfolgen; vgl. § 687 CPO. 
G. Registraturgeschäfte und ähnliche Verrichtungen. 
§ 43. 
1. Alle für das Gericht bestimmten schriftlichen Eingaben und von dem Gerichtsschreiber 
aufgenommenen Protokolle sollen zunächst dem Gerichtsvorstande vorgelegt werden. Ausnahms- 
weise hat die Vorlage an den Vorsitzenden der mit der Sache befaßten Gerichtsabtheilung 
oder an den Richter, welchem ihre Behandlung besonders zugewiesen ist (Respicienten), zu 
erfolgen, wenn der Gerichtsvorstand nicht anwesend oder verhindert ist, und es sich um eine 
keinen Aufschub gestattende Angelegenheit handelt. 
2. Verschlossen einkommende Schriftstücke werden nach Anordnung des Gerichts- 
vorstandes eröffnet. 
3. Auf allen schriftlichen Eingaben wird der Tag der Einreichung vermerkt.
	        
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