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1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten können die Parteien und ihre Bevollmächtigten, Alteneinsicht
sowie die Vertreter prozeßunfähiger Parteien, ohne daß es einer richterlichen Erlanbißeeuwet##
bedarf, von den Prozeßakten Einsicht nehmen und sich aus denselben durch den Gerichts= u. 6 .
schreiber Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge ertheilen lassen. Dritten Personen darf der
Gerichtsschreiber die Akten nur dann zur Einsicht vorlegen, wenn ihnen dieselbe durch den
Gerichtsvorstand gestattet ist. Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die
zur Vorbereitung derselben gelieferten Arbeiten, sowie Schriftstücke, welche Abstimmungen
oder Strafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt
299 CPO).
2. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit darf, soweit nicht für gewisse
Arten besondere Vorschriften bestehen — vgl §8 79, 1563 BGB, § 9 HGB, K5 156
Genossenschaftsgesetz, § 121 Binnenschifffahrtsgesetz, § 56 Börsengesetz, 5 22 Reg VO —, die
Gestattung der Akteneinsicht, sowie die Ertheilung von Abschriften nur auf richterliche Anord-
nung erfolgen; vgl. 85 34, 78, 85 FGG, 88 1597, 1953, 2228, 2264, 2384 BG.
3. In Strafsachen ist der Vertheidiger nach dem Schlusse der Voruntersuchung (§ 195
St PO) und, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, nach Einreichung der Anklageschrift bei
dem Gericht, zur Einsicht der Akten befugt. Vor diesem Zeitpunkt darf ihm die Einsicht nur
auf richterliche Anordnung gestattet werden (§ 147 St PO). Der Privatkläger und der
Nebenkläger können das ihnen zustehende Recht der Akteneinsicht nur durch ihren Anwalt
ausüben (§§5 425, 437 St PO). Von Entscheidungen, welche der davon betroffenen Person
durch Verkündung bekannt gemacht werden, ist derselben auf Verlangen eine Abschrift zu ertheilen.
4. Die Einsicht der Akten hat auf der Gerichtsschreiberei während der gewöhnlichen
Dienststunden (§ 6 Abs. 1) zu erfolgen.
5. Hinsichtlich der Abgabe von Akten vgl. § 16 AGRO.
45.
1. Ueber die in bürgerlichen Rechtssachen angesetzten Termine zu mündlichen Verhand= Terminbuch.
lungen vor dem erkennenden Gerichte wird auf der Gerichtsschreiberei ein Terminbuch geführt
und aufgelegt. Dasselbe hat zu enthalten:
a. Tag und Stunde der Termine,
b. die Bezeichnung der Parteien,
. die Angabe des Streitgegenstandes,
d. die Namen der Bevollmächtigten.
2. Ebenso ist in Strafsachen über die anberaumten Termine zur Hauptverhandlung vor
dem erkennenden Gerichte auf der Gerichtsschreiberei ein Terminbuch zu führen, welches zu
enthalten hat:
a. Tag und Stunde der Termine,
b. die Bezeichnung des Angeklagten,
P. die Angabe der Strafthat,
d. den Namen des Vertheidigers. se