Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXVIII. 539 
* 44. 
1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten können die Parteien und ihre Bevollmächtigten, Alteneinsicht 
sowie die Vertreter prozeßunfähiger Parteien, ohne daß es einer richterlichen Erlanbißeeuwet## 
bedarf, von den Prozeßakten Einsicht nehmen und sich aus denselben durch den Gerichts= u. 6 . 
schreiber Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge ertheilen lassen. Dritten Personen darf der 
Gerichtsschreiber die Akten nur dann zur Einsicht vorlegen, wenn ihnen dieselbe durch den 
Gerichtsvorstand gestattet ist. Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die 
zur Vorbereitung derselben gelieferten Arbeiten, sowie Schriftstücke, welche Abstimmungen 
oder Strafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt 
299 CPO). 
2. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit darf, soweit nicht für gewisse 
Arten besondere Vorschriften bestehen — vgl §8 79, 1563 BGB, § 9 HGB, K5 156 
Genossenschaftsgesetz, § 121 Binnenschifffahrtsgesetz, § 56 Börsengesetz, 5 22 Reg VO —, die 
Gestattung der Akteneinsicht, sowie die Ertheilung von Abschriften nur auf richterliche Anord- 
nung erfolgen; vgl. 85 34, 78, 85 FGG, 88 1597, 1953, 2228, 2264, 2384 BG. 
3. In Strafsachen ist der Vertheidiger nach dem Schlusse der Voruntersuchung (§ 195 
St PO) und, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, nach Einreichung der Anklageschrift bei 
dem Gericht, zur Einsicht der Akten befugt. Vor diesem Zeitpunkt darf ihm die Einsicht nur 
auf richterliche Anordnung gestattet werden (§ 147 St PO). Der Privatkläger und der 
Nebenkläger können das ihnen zustehende Recht der Akteneinsicht nur durch ihren Anwalt 
ausüben (§§5 425, 437 St PO). Von Entscheidungen, welche der davon betroffenen Person 
durch Verkündung bekannt gemacht werden, ist derselben auf Verlangen eine Abschrift zu ertheilen. 
4. Die Einsicht der Akten hat auf der Gerichtsschreiberei während der gewöhnlichen 
Dienststunden (§ 6 Abs. 1) zu erfolgen. 
5. Hinsichtlich der Abgabe von Akten vgl. § 16 AGRO. 
45. 
1. Ueber die in bürgerlichen Rechtssachen angesetzten Termine zu mündlichen Verhand= Terminbuch. 
lungen vor dem erkennenden Gerichte wird auf der Gerichtsschreiberei ein Terminbuch geführt 
und aufgelegt. Dasselbe hat zu enthalten: 
a. Tag und Stunde der Termine, 
b. die Bezeichnung der Parteien, 
. die Angabe des Streitgegenstandes, 
d. die Namen der Bevollmächtigten. 
2. Ebenso ist in Strafsachen über die anberaumten Termine zur Hauptverhandlung vor 
dem erkennenden Gerichte auf der Gerichtsschreiberei ein Terminbuch zu führen, welches zu 
enthalten hat: 
a. Tag und Stunde der Termine, 
b. die Bezeichnung des Angeklagten, 
P. die Angabe der Strafthat, 
d. den Namen des Vertheidigers. se
	        
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