Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

540 XXXVIII. 
H. Behandlung der Aleberführungsstücke. 
8 46. 
1. Die von den Gerichten in Verwahrung genommenen Gegenstände, die in einer Straf- 
sache als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung unterliegen (§ 94 St PO), 
%— hat der Gerichtsschreiber auf Verfügung des Richters in die nach dem angeschlossenen Formular 
zu führende Liste einzutragen. Die Verwahrung liegt dem Gerichtsschreiber ob, sofern nicht 
der Richter eine andere Anordnung trifft. Mehrere Gegenstände werden unter einer Nummer 
eingetragen, wenn sie zu derselben Sache gehören. 
2. An jedem Gegenstand oder an dem Umschlag, in welchem er sich befindet, ist ein 
Zettel zu befestigen, welcher die Nummer der Liste trägt und die Strafsache bezeichnet, zu 
welcher der Gegenstand gehört. 
3. Die Liste ist am Schlusse eines jeden Kalendervierteljahres dem aufsichtführenden 
Richter vorzulegen Dieser hat die erfolgte Durchsicht zu beurkunden. 
4. Spätestens nach Umfluß von 5 Jahren ist die Liste neu anzulegen. Die bis dahin 
unerledigten Einträge werden unter ihrer alten Nummer mit Angabe des Jahrgangs über- 
tragen; in der älteren Liste ist dies zu bemerken. 
5. Den Akten ist ein Verzeichniß der Ueberführungsstücke vorzuheften, welches die 
Nummer der Liste und die Bezeichnung der Gegenstände enthält. 
6. Die Verwahrung der Gegenstände hat mit der erforderlichen Sorgfalt zu geschehen. 
Regelmäßig hat dieselbe in einem Schranke zu erfolgen, welchen der Gerichtsschreiber abschließt. 
Eignet sich der Gegenstand nicht zu dieser Art der Aufbewahrung, so hat dieselbe in einem 
verschließbaren Raume der Registratur zu erfolgen. 
7. Werden Gelder, Werthpapiere, Kostbarkeiten zur vorläufigen Verwahrung gegeben, so 
sind sie thunlichst in feuersichere Verwahrung zu nehmen. In der Spalte 8 ist die Art der 
Verwahrung zu vermerken. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen für die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte. 
A. Berufung gegen die Entscheidungen der Gemeindegerichte und Anträge in 
gemeindegerichtlichen Sachen. 
§ 47. 
Ladung vor 1. Ist in einer gemeindegerichtlichen Sache die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg 
das Amts- bei dem Bürgermeister eingelegt (53 115 und 118 Abs. 1 bis 3 Bad. EG z RJ), so kann 
gericht und jede Partei, nicht blos diejenige, welche die Berufung eingelegt hat, den Gegner zur münd- 
Anträge. lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht laden. Die Erklärung kann schrift- 
lich eingereicht oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden. Letzteren Falls
	        
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