Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXVIII. 541 
soll der Gerichtsschreiber sich die Bescheinigung des Bürgermeisters über die Einlegung der 
Berufung vorlegen lassen (§ 35 Abs. 2 der Dienstweisung für Gemeindegerichte) und soll 
darauf hinwirken, daß die Parteien sich über die Streitpunkte erklären. Er hat sodann die 
Terminsbestimmung zu erwirken und die Zustellung zu veranlassen. Nach erfolgter Termins- 
bestimmung hat er alsbald die Akten des Gemeindegerichts (Bürgermeisters) einzufordern. 
2. Zu Protokoll des Gerichtsschreibers bei dem Amtsgerichte können in gemeindegericht- 
lichen Sachen auch angebracht werden: 
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der für 
die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg bestimmten Nothfrist (§ 118 Abs. 4 
Bad. EG z RJ), wobei der Antrag auf die bei dem Bürgermeister bereits 
nachgeholte Berufungseinlegung Bezug zu nehmen hat (§8 233 bis 238 CPO und 
§ 36 der Dienstweisung für Gemeindegerichte); 
Klagen auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung des Bürger- 
meisters geschlossenen Verfahrens nach den §§ 578 bis 591 CPO (§ 123 , 
Bad. EG z RJO; 
mBeschwerden gegen den Bürgermeister wegen Justizverzögerung (§119 Bad.EGzR J: 
Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen des Bürgermeisters in den 
Fällen, in welchen die sofortige Beschwerde zugelassen ist, z. B. gegen die Zurück- 
weisung eines Gesuchs um Vollstreckungsbefehl nach § 120 Bad. EG z R , oder 
in welchen die zulässige einfache Beschwerde einen dringenden Fall betrifft 
(§ 569 Abs. 1 CPO); 
der Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl des Bürgermeisters (§ 120 Bad. 
EG z RIG und § 55 dieser Dienstweisung). 
B. Mahnverfahren. 
48. 
1. Ueber die im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 bis 703 CPO) zu erledigenden Mahnregister. 
Sachen hat der Gerichtsschreiber Mahnregister nach Formular 4 zu § 21 der Tabellen- 
vorschrift vom 23. Dezember 1899 zu führen. 
2. Die darauf bezüglichen Schriftstücke werden unter Bezeichnung mit den Ordnungs- 
zahlen der einzelnen Einträge in Sammelakten vereinigt; vgl. § 6 Abs. 5 A AGRO. 
3. Der die Dienstaufsicht führende Richter kann anordnen, daß für die mehreren 
Abtheilungen des Gerichts oder für einzelne der mehreren Abtheilungen ein gemeinsames 
Mahnregister geführt werde. 
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2. 
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8 49. 
1. Gesuche um Erlassung von Zahlungsbefehlen (§ 688 CPO), Widersprüche gegen solche Auträge. 
(5 694 CPO) und Gesuche um Vollstreckungsbefehle (§ 699 CPÖO) können nach § 702 
C#schriftlich oder mündlich angebracht werden. Letzteren Falls ist die Aufnahme eines 
Protokolls nicht erforderlich, vielmehr genügt ein Eintrag in das Mahnregister. Eine 
abschriftliche Mittheilung solcher Anträge an die andere Partei findet nicht statt.
	        
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