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2. Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt durch den Richter.
3. Wird das Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefehls zurückgewiesen, so ist der
ergehende Beschluß dem Gläubiger mit Rücksicht auf § 699 Abs. 2 CPO zuzustellen.
8 54.
1. Ein nach Maßgabe von 8 699 CPO erlassener Vollstreckungsbefehl wird in der auf b. Erlaffung
die Urschrift des Zahlungsbefehls (§ 51 dieser Dienstweisung) zu setzenden Urschrift von dem gunella.
Richter unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen. Wird der Vollstreckungsbefehl
wegen eines geringeren Betrags erlassen, so ist dies in Spalte 12 des Mahnregisters
zu vermerken.
2. Der Gerichtsschreiber hat den Vollstreckungsbefehl, wenn er dessen Zustellung an den
Schuldner vermittelt, mit der erforderlichen Anzahl Abschriften dem Gerichtsvollzieher zu über-
geben. Er hat, wenn er ausnahmsweise unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung
ersucht hat, den Vollstreckungsbefehl nach erfolgter Zustellung mit der Zustellungsurkunde dem
Gläubiger auf die in § 34 bezeichnete Weise zu übermitteln. Hat der Gerichtsschreiber die
Zustellung nicht zu vermitteln, so übersendet er den Vollstreckungsbefehl dem Gläubiger, sobald
er erlassen ist. Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls erfolgt durch Uebergabe einer be-
glaubigten Abschrift des Vollstreckungsbefehls und des Zahlungsbefehls; zum Z ecke
der Zustellung ist deßhalb von beiden eine beglaubigte Abschrift zu fertigen.
3. Der Gerichtsschreiber hat den Eintrag des Vollstreckungsbefehls zum Mahnregister
zu unterschreiben.
4. Der Vermerk, daß die Vollstreckungsklausel oder ein zweiter Vollstreckungsbefehl ertheilt
sei, ist in Spalte 12 einzutragen und vom Gerichtsschreiber zu unterschreiben. Ebenda ist
auch der Vermerk der weiteren Kosten des Vollstreckungsbefehls, sowie einer etwaigen Zurück-
nahme des Zahlungsbefehls und des gegen den Vollstreckungsbefehl eingelegten Einspruchs
einzutragen.
Im Mahnverfahren vor den Gemeindegerichten GBürgermeistern, vgl. § 120 Bad. EG# einforuch
z J) ist der nach § 700 CP#O statthafte Einspruch gegen einen Vollstreckungsbefehl gegen Voll-
des Bürgermeisters bei dem Amtsgerichte einzulegen. Luriungs-
Bürger-
C. Zwangsvollstreckungen. meisters.
8 56.
1. Soweit die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher erfolgt, kann der Gläubiger Vermitlelung
wegen Ertheilung des Auftrags dazu die Mitwirkung des Gerichtsschreibers desjenigen Amts-des Vollstreck-
gerichts, bei welchem der Gerichtsvollzieher angestellt ist, in Anspruch nehmen. Der vom ungsaustrags.
Gerichtsschreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt (8 753
Abs. 2 CPOD).
2. Ein gleiches Ersuchen können Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Gerichts-
schreiber stellen (§ 162 GV).