Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXVIII. 543 
2. Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt durch den Richter. 
3. Wird das Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefehls zurückgewiesen, so ist der 
ergehende Beschluß dem Gläubiger mit Rücksicht auf § 699 Abs. 2 CPO zuzustellen. 
8 54. 
1. Ein nach Maßgabe von 8 699 CPO erlassener Vollstreckungsbefehl wird in der auf b. Erlaffung 
die Urschrift des Zahlungsbefehls (§ 51 dieser Dienstweisung) zu setzenden Urschrift von dem gunella. 
Richter unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen. Wird der Vollstreckungsbefehl 
wegen eines geringeren Betrags erlassen, so ist dies in Spalte 12 des Mahnregisters 
zu vermerken. 
2. Der Gerichtsschreiber hat den Vollstreckungsbefehl, wenn er dessen Zustellung an den 
Schuldner vermittelt, mit der erforderlichen Anzahl Abschriften dem Gerichtsvollzieher zu über- 
geben. Er hat, wenn er ausnahmsweise unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung 
ersucht hat, den Vollstreckungsbefehl nach erfolgter Zustellung mit der Zustellungsurkunde dem 
Gläubiger auf die in § 34 bezeichnete Weise zu übermitteln. Hat der Gerichtsschreiber die 
Zustellung nicht zu vermitteln, so übersendet er den Vollstreckungsbefehl dem Gläubiger, sobald 
er erlassen ist. Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls erfolgt durch Uebergabe einer be- 
glaubigten Abschrift des Vollstreckungsbefehls und des Zahlungsbefehls; zum Z ecke 
der Zustellung ist deßhalb von beiden eine beglaubigte Abschrift zu fertigen. 
3. Der Gerichtsschreiber hat den Eintrag des Vollstreckungsbefehls zum Mahnregister 
zu unterschreiben. 
4. Der Vermerk, daß die Vollstreckungsklausel oder ein zweiter Vollstreckungsbefehl ertheilt 
sei, ist in Spalte 12 einzutragen und vom Gerichtsschreiber zu unterschreiben. Ebenda ist 
auch der Vermerk der weiteren Kosten des Vollstreckungsbefehls, sowie einer etwaigen Zurück- 
nahme des Zahlungsbefehls und des gegen den Vollstreckungsbefehl eingelegten Einspruchs 
einzutragen. 
Im Mahnverfahren vor den Gemeindegerichten GBürgermeistern, vgl. § 120 Bad. EG# einforuch 
z J) ist der nach § 700 CP#O statthafte Einspruch gegen einen Vollstreckungsbefehl gegen Voll- 
des Bürgermeisters bei dem Amtsgerichte einzulegen. Luriungs- 
Bürger- 
C. Zwangsvollstreckungen. meisters. 
8 56. 
1. Soweit die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher erfolgt, kann der Gläubiger Vermitlelung 
wegen Ertheilung des Auftrags dazu die Mitwirkung des Gerichtsschreibers desjenigen Amts-des Vollstreck- 
gerichts, bei welchem der Gerichtsvollzieher angestellt ist, in Anspruch nehmen. Der vom ungsaustrags. 
Gerichtsschreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt (8 753 
Abs. 2 CPOD). 
2. Ein gleiches Ersuchen können Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Gerichts- 
schreiber stellen (§ 162 GV).
	        
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