Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

544 XXXVIII. 
857. 
Fälle der Durch Vermittelung des Gerichtsschreibers kann hiernach dem Gerichtsvollzieher aufgetragen 
Vermittelung. werden: 
a. die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, soweit dieselbe in bewegliche körper- 
liche Sachen zu bewirken ist (§ 808 CPO). Zu den beweglichen körperlichen 
Sachen gehören in dieser Beziehung auch die Werthpapiere (§ 821 CPO) und 
eventuell die vom Boden noch nicht getrennten Früchte (§ 810 CPO). Auch 
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche durch Indossament über- 
tragen werden können, werden nach den für bewegliche körperliche Sachen geltenden 
Vorschriften gepfändet (§ 831 CPO): 
. die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen und unbe- 
weglichen Sachen und unselbständigen Personen (§§ 883 bis 885 CPO; 
die Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des von dem Schuldner gegen die Vor- 
nahme einer von ihm zu duldenden Handlung geleisteten Widerstands (§ 892 CPO); 
die Zwangsvollstreckung durch Haft (58 888, 901 bis 914CPO, vgl. auch § 85 GKO); 
die zwangsweise Vorführung (§§ 380, 619, 654 CPO; §§ 101, 106 KO)z; 
. die Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen, soweit es sich 
um die Ausführung von Maßregeln handelt, welche bei der Zwangsvollstreckung 
zum Geschäftskreise der Gerichtsvollzieher (# bis c) gehören (8§ 916 bis 944 CP0O). 
S □ S 
0# 
58. 
Ermächtigung 1. Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den Gerichtsschreiber zur Ver- 
zur Ver= mittelung der Zwangsvollstreckung zu ermächtigen. 
mittelung. 2. Auf die Vermittelung finden die in §8 31 flg. hinsichtlich der Vermittelung von 
Zustellungsaufträgen gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung. 
3. Die auf den Auftrag bezüglichen Urkunden sind, wenn sie zum Zwecke der Uebergabe 
an den Gerichtsvollzieher in das für diesen auf der Gerichtsschreiberei bestimmte Fach 
niedergelegt werden, in einen besonderen mit der Aufschrift „Zwangsvollstreckungsaufträge“ 
versehenen Umschlag zu legen. Die erforderlichen näheren Angaben sind dem Gerichtsvollzieher 
mündlich oder schriftlich zu ertheilen. 
Zwangsvoll- Soll die Zwangsvollstreckung in Kasernen und anderen militärischen Dienstgebäuden gegen 
streckung in eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes 
Kasernenm dal erfolgen, so geschieht dieselbe gemäß § 790 CPO durch die zuständige Militärbehörde (val. 
auch § 21 Abs. 1 dieser Dienstweisung) auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts. Der Gerichts- 
vollzieher ist dazu nicht zuständig und eine Vermittelung des Auftrags an diesen durch den 
Gerichtsschreiber findet darum nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.