XXXVIII. 515
D. Schuldnerverzeichniß.
8 60.
1. Das bei jedem Amtsgericht nach 8 915 CPO und 8 107 KO zu führende Ver—
zeichniß (Schuldnerverzeichniß) ist nach dem beiliegenden Formulare anzulegen. Die Führung Veilage
des Verzeichnisses liegt dem mit Besorgung der Civilregistratur betrauten Beamten ob. Der
zutreffende Fall ist in Spalte 4 bis 7 durch Einsetzung des Datums einzutragen.
2. Das Schuldnerverzeichniß wird in Jahresheften geführt. Es kann zu demselben im
Falle des Bedürfnisses ein alphabetisches Namensregister angelegt werden. Der Eintrag in
das Verzeichniß ist durch den Richter zu verfügen, sobald eines der in Spalte 4 bis 7 ange-
gebenen Ereignisse eingetreten ist. Auch wo die Verfügung unterblieb, hat der Gerichts-
schreiber, zu dessen Abtheilung die Sache gehört, die Akten dem Beamten der Civilregistratur
vorzulegen, worauf dieser den Eintrag bewirkt. Der Vollzug des Eintrags ist in den Akten
unter Angabe der Ordnungszahl des Verzeichnisses zu vermerken.
3. Nach dem Ablauf der in § 915 CPO und § 107 K0O bestimmten Frist ist der
Name des Schuldners in Spalte 2 unkenntlich zu machen. Ist dies hinsichtlich aller in
einem Jahreshefte befindlichen Einträge geschehen, so ist das Heft zu vernichten. Auf die
Löschung finden die Vorschriften über die Anordnung des Eintrags entsprechende Anwendung.
4. Ist das Gericht, das den Antrag auf Konkurseröffnung wegen mangelnder Masse
abgelehnt hat (§ 71 KO), ein anderes als dasjenige, das nach § 899 CPa als Vollstreckungs-
gericht zuständig sein würde, dem Schuldner einen Offenbarungseid abzunehmen, so hat der
Gerichtsschreiber des Konkursgerichts eine beglaubigte Abschrift des Ablehnungsbeschlusses der
Gerichtsschreiberei desjenigen Amtsgerichts zu übersenden, in dessen Bezirk der Schuldner
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat, auch wenn dieses
Gericht einem anderen deutschen Bundesstaat angehört. Die Absendung der Abschrift ist auf
der Urschrift des Beschlusses zu vermerken.
5. In letzterem Falle ist der Schuldner in den Verzeichnissen beider Gerichte einzu-
tragen. Der Registraturbeamte des Gerichts, das die Abschrift empfängt, hat den Eintrag
von Amtswegen zu vollziehen und die übersandten Abschriften in Sammelakten zu vereinigen.
E. Aufgebotsverfahren.
§ 61.
Bei den Amtsgerichten findet ein Aufgebotsverfahren statt (§ 946 CPO): Zulässigkei-.
a. zum Zwecke der Todeserklärung (§§ 14 bis 17 BGB, 88§ 960 bis 976 CPO);
b. zum Zwecke der Ausschließung eines Grundstückseigenthümers (§5 927 B#,
§§ 977 bis 981 CPO, vgl. auch 88 81 bis 89 GBAVO);
C. zum Zwecke der Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuld-
Gläubigers (58 1170, 1171 B#, 8§8 982 bis 987 CPO):
Gesetzes und Verordnungsblatt 1991. 83