Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Einsicht des 
Grundbuchs. 
52 IV. 
8 23. 
1. Für die Entscheidung auf Beschwerden in Angelegenheiten, für die bei dem Grund— 
buchamt Gebührenfreiheit besteht, werden, soweit die Beschwerde als unbegründet oder unzu— 
lässig verworfen wird, oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen, drei 
Zehutheile der Gebühr des § 8 des Reichsgerichtskostengesetzes, jedoch mindestens 1 & und 
höchstens 20 K+ erhoben. 
2. Diese Bestimmungen finden insbesondere auch Anwendung auf Beschwerden gegen 
Entscheidungen des Grundbuchbeamten über Werthsfestsetzung oder über Erinnerungen gegen 
den Kostenansatz (Rechtspolizeikostengesetz § 16 in Verbindung mit 8§§ 13 bis 15 daselbst) sowie 
auf Beschwerden wegen Nebenverrichtungen (§ 15). 
§ 24. 
1. Wird eine Beschwerde zurückgenommen, bevor auf dieselbe eine Entscheidung erlassen 
ist, so wird ein Zehntheil der Gebühr, welche für die beantragte Entscheidung zu erheben sein 
würde, jedoch mindestens 1 # und höchstens 6 4# erhoben. 
2. Betrifft die Zurücknahme nur einen Theil des Beschwerdegegenstandes, während über 
den anderen Theil entschieden wird, so ist die Gebühr für die Zurücknahme von dem Werthe 
des zurückgenommenen Theils des Beschwerdegegenstandes nur insoweit zu erheben, als die 
Gebühr sich erhöht haben würde, wenn die Entscheidung auf den zurückgenommenen Theil 
erstreckt worden wäre. 
8 25. 
1. Die Gebühr für Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten beträgt 1 4/# 
2. Dieselbe wird für jeden Eigenthümer, bezüglich dessen Einsicht genommen wird, 
besonders erhoben. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder 
Miteigenthümern gehören, als Grundstücke eines Eigenthümers. Ebenso gelten vor der Aus- 
einandersetzung in Ansehung des Nachlasses eines Ehegatten Grundstücke, die dem überlebenden 
Ehegatten und solche, welche zum Nachlaß des Verstorbenen gehören, als Grundstücke eines 
Eigenthümers. 
3. Nimmt die Einsicht bezüglich eines Eigenthümers mehr als zwei Stunden in Anspruch, 
so erhöht sich die Gebühr für jede weitere Stunde um 50 J. Die angefangene Stunde wird 
für voll gerechnet. 
4. Von Personen, welche als Juhaber von Rechten in die Grundbücher eingetragen oder 
von diesen zur Einsichtsnahme ermächtigt sind, ist, soweit diese Rechte in Betracht kommen, 
nur die Hälfte obiger Gebühr zu erheben. 
5. Den öffentlichen Behörden und Beamten des Reichs, des Großherzogthums und anderer 
Bundesstaaten steht die Einsicht kosteufrei zu, wenn sie aus amtlichen Gründen erfolgt. 
6. Die im Anhörungsverfahren nach §§ 67, 68 der Grundbuchausführungsverordnung 
vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1077) erfolgende Einsicht des 
Grundbuchs und der Grundakten ist gebührenfrei.
	        
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