Insbesondere
bei Sparkasse-
büchern u s.w.
Zuständigkeit.
Bekannt-
machung:
a. des Ausge-
bots.
546 XXXVIII.
d. zum Zwecke der Ausschließung des Berechtigten bei einer Vormerkung im Grund-
buch, einem Vorkaufsrecht, einer Reallast oder einem Pfandrecht an Schiffen
6 887, 1104, 1112, 1269 BG, § 988 CPO);
. zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern und Gesammtgutsgläubigern
(6§8 1970, 1489 BGB, #F 989 bis 1001 CPO):
. zum Zwecke der Ausschließung von Schiffsgläubigern (§ 765 HGB, § 110 Binnen-
schifffahrtsgesetz, 5 1002 CPO);
. zum Zwecke der Kraftloserklärung von Urkunden (8§ 799, 808, 1162, 1192,
1199 BG#, §§ 228, 365 Abs. 2 HGB, Art. 73 WO, §§ 1003 bis 1023 CP0O).
§ 62.
Zur Kraftloserklärung von abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunden der in
§ 808 BGB bezeichneten Art, welche Namens einer mit Gemeindebürgschaft versehenen
Sparkasse ausgestellt sind (Einlagescheine, Einlagebücher, Sparscheine, Sparbücher), findet ein
gerichtliches Aufgebotsverfahren erst dann statt, wenn die Sparkasse den Antrag auf Kraft-
loserklärung abgelehnt hat; vgl. § 14 Abs. 1 und 9 Bad. AG z CO.
8 63.
1. Der Antrag auf Erlassung des Aufgebots kann in allen Fällen zu Protokoll des
Gerichtsschreibers des zuständigen Gerichts (58 947, 961, 978, 983, 988, 990, 1001,
1002 Abs. 2, 1005 CPO, 8§8 82, 89 GBMV0) erklärt werden.
2. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldver-
schreibungen, die der badische Staat ausgestellt hat, ist das Amtsgericht Karlsruhe ausschließlich
zuständig. War eine Schuldverschreibung auf den Inhaber von einer dem badischen Staate
angehörenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt, so ist
für das Verfahren das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft,
Stiftung oder Anstalt ihren Sitz hat (§ 13 Bad. AG z CPO).
8 64.
1. Das Aufgebot ist regelmäßig durch Anheftung einer Ausfertigung an die Gerichtstafel,
einmalige Einrückung in den deutschen Reichsanzeiger und zweimalige Einrückung in die
Karlsruher Zeitung und in das Bezirksverkündigungsblatt bekannt zu machen (8 948 CPO
und § 37 Abs. 3 dieser Dienstweisung).
2. Betrifft das Aufgebot eine Urkunde, so erfolgt die Bekanntmachung — vorbehaltlich
der Vorschriften der Absätze 1 und 5 durch Anheftung des Aufgebots an die Gerichtstafel
und in dem Lokal der Börse, wenn eine solche am Sitz des Aufgebotsgerichts besteht, sowie
durch dreimalige Einrückung in den Reichsanzeiger, in die Karlsruher Zeitung und in das Bezirks-
verkündigungsblatt. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter
und zu mehreren Malen erfolge. Handelt es sich um ein auf den Inhaber lautendes Papier,
so muß die Bekanntmachung auch durch Einrückung in die in der Urkunde oder in den Be-
dingungen ihrer staatlichen Genehmigung zur Veröffentlichung bestimmten Blätter erfolgen.
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