Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXVIII. 547 
Bei Staatsschuldverschreibungen ist sie in den landesgesetzlich hierzu bezeichneten Blättern zu 
bewirken (§ 1009 CP0). 
3. In den Fällen des § 16 Abs 2 Bad. AG z CPO, nänlich bei: 
a. dem Aufgebot des unbekannten Gläubigers, dessen Anspruch durch eine Vormerkung 
im Grundbuche gesichert ist (5 887 BGMB#; 
. dem Aufgebot des Eigenthümers eines Grundstücks, welches seit 30 Jahren im 
Eigenbesitz eines andern ist (§ 927 BG, vgl. auch §§ 86, 89 GV0O);: 
c. dem Aufgebot des unbekannten Vorkaufsberechtigten (§ 1104 B; 
S 
d. „ „ „ „ Reallastberechtigten (§ 1112 BGB); 
c. „ „ » » Hypothekengläubigers (88 1170, 1171 BGB); 
» » » » Schiffäpfandqläubiqcrs(§126()BGB) 
der Schiffsgläubiger (3 110 Binnenschifffahrtsgesetz) 
ist die Einütmg in den Reichsanzeiger nicht erforderlich. 
4. Das Aufgebot eines Hypothekenbriefes (§ 1162 BGB) ist nur durch Anheftung an 
die Gerichtstafel und zweimalige Einrückung in die Karlsruher Zeitung und in das 
Bezirksverkündigungsblatt bekannt zu machen; vgl. § 16 Bad. AG z CPO. 
5. In folgenden Fällen hat der Gerichtsschreiber die Entschließung des Gerichts hinsicht- 
lich der Einrückung in die öffentlichen Blätter einzuholen: 
a. beim Aufgebot zum Zwecke der Todeserklärung in den Fällen der 8§ 15 bis 17 
BGB (Krieg, Seefahrt, Lebensgefahr), oder wenn seit der Geburt des Verschollenen 
hundert Jahre verstrichen sind (§ 966 Abs. 1 Satz 2 CPO); 
b. bei Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung der in § 808 BG# be- 
zeichneten Urkunden (§ 15 Bad. AG z CPO). 
6. Die Bekanntmachung des Aufgebots hat jeweils seinem ganzen Inhalt nach zu erfolgen. 
8 65. 
1. Das Ausschlußurtheil, durch welches Urkunden für kraftlos erklärt werden, ist — vor- b. des Aus. 
behaltlich if · · Reichsanzeiger und, wenn ein auf den schlußurtbeils. 
Inhaber lautendes Papier für kraftlos erklärt ist, und in diesem oder in den Bedingungen 
seiner staatlichen Genehmigung noch andere Blätter zur Veröffentlichung bestimmt sind, oder 
wenn bei Staatsschuldverschreibungen die Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landes- 
gesebh vorgeschrieben ist, auch in diese Blätter einzurücken (§ 1017 Abs. 2 CP0O). 
2. In gleicher Weise hat nach eingetretener Rechtskraft die Bekanntmachung des auf die 
Anfechtungsklage ergangenen Urtheils, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, 
zu erfolgen (§ 1017 Abs. 3 CP0O). 
3. Die Entschließung des Gerichts ist einzuholen: 
a. wenn es sich um die Kraftloserklärung von Urkunden der in § 808 BE# bezeich- 
neten Art oder eines Hypothekenbriefs (§ 1162 BGB) handelt (§§ 15, 16 Bad. AG 
z CPO); 
                                          
83.
	        
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