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Beifügung des Datums und der Unterschrift des Gerichtsschreibers und Beidrückung des
Gerichtssiegels gesetzt wird. Bei Büchern, welche aus selbständigen Konten bestehen, wie die
Hauptbücher der Kaufleute, muß jeder Konto besonders geschlossen werden. Die Schließung
der einzelnen Konten erfolgt unmittelbar unter dem letzten Eintrag durch Beisetzung der
Unterschrift des Gerichtsschreibers. In dem am Schlusse des Buches beizusetzenden Schließungs-
vermerke ist ausdrücklich zu erwähnen, daß die einzelnen Konten in der bezeichneten Weise
geschlossen worden sind. Auffallende Unregelmäßigkeiten, bei deren Beschaffenheit es ohne
besondere Feststellung ungewiß erscheinen könnte, ob sie schon zur Zeit der Schließung des
Buches bestanden oder ob sie aus späterer Zeit stammen (§ 43 HGB), insbesondere das
Fehlen einzelner Blätter, sind in dem Schließungsvermerk anzuführen.
2. Die Geschäftsbücher sind dem Gerichtsschreiber auf der Gerichtsschreiberei zum Zwecke
der Schließung vorzulegen, sofern sich nicht im Einzelfall, z. B. mit Rücksicht auf ihre Zahl,
die Nothwendigkeit ergibt, daß sich der Gerichtsschreiber an Ort und Stelle begibt, wo sich
dieselben befinden. Ueber die Schließung ist ein Protokoll aufzunehmen.
g 69.
1. Die Tabelle über die angemeldeten Forderungen ist nach dem angeschlossenen Muster belee ver.
in zwei Abtheilungen anzulegen. (
2. In der ersten Abtheilung sind die Forderungen aufzuführen, für welche ein Vorrecht e# 4
nach § 61 Ziff. 1 bis 5 KO in Anspruch genommen wird, und zwar nach der gesetzlichen
Reihenfolge dieser Vorrechte. Für jedes dieser fünf Vorrechte ist hiernach durch Eintragung
einer römischen Ziffer in die erste Spalte entsprechend dem § 61 Ziff. 1 bis 5 bei Anlegung der
Tabelle eine Unterabtheilung zu bilden, auch wenn noch keine Anmeldung mit dem einen oder
anderen Vorrecht eingegangen ist. In jeder Unterabtheilung beginnt die laufende Nummer
(Spalte 2) mit Ziffer 1. Zwischen den einzelnen Vorrechten und für solche Unterabtheilungen,
zu denen noch keine Anmeldungen eingegangen sind, ist ein angemessener Raum offen zu lassen.
3. In der zweiten Abtheilung werden sämmtliche Forderungen, für welche kein Vorrecht
in Anspruch genommen worden ist (5 61 Ziff. 6 KO), mit fortlaufenden Nummern nach der
Zeitfolge ihrer Anmeldung aufgeführt.
4. Bei Forderungen unter aufschiebender Bedingung und bei Forderungen, für welche
nach § 64 KO verhältnißmäßige Befriedigung aus der Konkursmasse nur für den Betrag
verlangt wird, zu welchem der Gläubiger abgesonderte Befriedigung nicht erlangt, ist in
Spalte 10 eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.
5. Alle Schriftstücke, einschließlich der Protokolle, welche Forderungsanmeldungen enthalten,
oder sich auf solche beziehen, sind am oberen Rande rechts mit der laufenden Nummer des
Tabelleneintrags zu versehen.
6. Hat ein Gläubiger mehrere Forderungen zu beiden Abtheilungen oder zu verschiedenen
Vorrechten der ersten Abtheilung angemeldet, so ist jede Forderung an gehöriger Stelle
besonders aufzuführen. Ebenso ist zu verfahren, wenn für einen Theil der angemeldeten
Forderung ein Vorrecht beansprucht wird.