Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXVIII. 549 
Beifügung des Datums und der Unterschrift des Gerichtsschreibers und Beidrückung des 
Gerichtssiegels gesetzt wird. Bei Büchern, welche aus selbständigen Konten bestehen, wie die 
Hauptbücher der Kaufleute, muß jeder Konto besonders geschlossen werden. Die Schließung 
der einzelnen Konten erfolgt unmittelbar unter dem letzten Eintrag durch Beisetzung der 
Unterschrift des Gerichtsschreibers. In dem am Schlusse des Buches beizusetzenden Schließungs- 
vermerke ist ausdrücklich zu erwähnen, daß die einzelnen Konten in der bezeichneten Weise 
geschlossen worden sind. Auffallende Unregelmäßigkeiten, bei deren Beschaffenheit es ohne 
besondere Feststellung ungewiß erscheinen könnte, ob sie schon zur Zeit der Schließung des 
Buches bestanden oder ob sie aus späterer Zeit stammen (§ 43 HGB), insbesondere das 
Fehlen einzelner Blätter, sind in dem Schließungsvermerk anzuführen. 
2. Die Geschäftsbücher sind dem Gerichtsschreiber auf der Gerichtsschreiberei zum Zwecke 
der Schließung vorzulegen, sofern sich nicht im Einzelfall, z. B. mit Rücksicht auf ihre Zahl, 
die Nothwendigkeit ergibt, daß sich der Gerichtsschreiber an Ort und Stelle begibt, wo sich 
dieselben befinden. Ueber die Schließung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
g 69. 
1. Die Tabelle über die angemeldeten Forderungen ist nach dem angeschlossenen Muster belee ver. 
in zwei Abtheilungen anzulegen. ( 
2. In der ersten Abtheilung sind die Forderungen aufzuführen, für welche ein Vorrecht e# 4 
nach § 61 Ziff. 1 bis 5 KO in Anspruch genommen wird, und zwar nach der gesetzlichen 
Reihenfolge dieser Vorrechte. Für jedes dieser fünf Vorrechte ist hiernach durch Eintragung 
einer römischen Ziffer in die erste Spalte entsprechend dem § 61 Ziff. 1 bis 5 bei Anlegung der 
Tabelle eine Unterabtheilung zu bilden, auch wenn noch keine Anmeldung mit dem einen oder 
anderen Vorrecht eingegangen ist. In jeder Unterabtheilung beginnt die laufende Nummer 
(Spalte 2) mit Ziffer 1. Zwischen den einzelnen Vorrechten und für solche Unterabtheilungen, 
zu denen noch keine Anmeldungen eingegangen sind, ist ein angemessener Raum offen zu lassen. 
3. In der zweiten Abtheilung werden sämmtliche Forderungen, für welche kein Vorrecht 
in Anspruch genommen worden ist (5 61 Ziff. 6 KO), mit fortlaufenden Nummern nach der 
Zeitfolge ihrer Anmeldung aufgeführt. 
4. Bei Forderungen unter aufschiebender Bedingung und bei Forderungen, für welche 
nach § 64 KO verhältnißmäßige Befriedigung aus der Konkursmasse nur für den Betrag 
verlangt wird, zu welchem der Gläubiger abgesonderte Befriedigung nicht erlangt, ist in 
Spalte 10 eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen. 
5. Alle Schriftstücke, einschließlich der Protokolle, welche Forderungsanmeldungen enthalten, 
oder sich auf solche beziehen, sind am oberen Rande rechts mit der laufenden Nummer des 
Tabelleneintrags zu versehen. 
6. Hat ein Gläubiger mehrere Forderungen zu beiden Abtheilungen oder zu verschiedenen 
Vorrechten der ersten Abtheilung angemeldet, so ist jede Forderung an gehöriger Stelle 
besonders aufzuführen. Ebenso ist zu verfahren, wenn für einen Theil der angemeldeten 
Forderung ein Vorrecht beansprucht wird.
	        
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