Privatklage u.
Sühneversuch.
Einführungs-
termin.
550 XXXVIII.
7. Für die Eintragungen sind die Anträge des anmeldenden Gläubigers maßgebend.
8. Im Falle der Ergänzung oder Berichtigung einer Anmeldung ist auch die Tabelle
entsprechend zu ergänzen und zu berichtigen. Wird nachträglich ein Vorrecht oder ein anderes
als das bei der Anmeldung geltend gemachte beansprucht, oder der Anspruch auf ein Vorrecht
zurückgenommen, so ist die Forderung an der Stelle, an welche sie in Folge der Aenderung
gehört, neu einzutragen und bei dem bisherigen Eintrage zu bemerken, daß dieselbe hier
wegfällt. Im Falle der Zurücknahme einer Anmeldung wird deren Wegfall in gleicher Weise
vorgemerkt. In allen Fällen, in welchen eine Aenderung eine wiederholte Eintragung zur
Folge hat, ist bei jedem der auf die Forderung bezüglichen Einträge in Spalte 10 auf den
anderen Eintrag zu verweisen.
G. Strafsachen.
870.
1. Privatklagen wegen Beleidigungen oder Körperverletzungen (58 194, 195 und 232
StGB) können beim Amtsgericht durch die hiezu befugten Personen (88 414, 415, 418
StPO) anhängig gemacht werden. Die Klage hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte
That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes
zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung
stattfinden soll, auzugeben (85 198 Abs. 1 StPO).
2. Die Erhebung der Privatklage wegen Beleidigungen ist, wenn beide Theile in derselben
Gemeinde wohnen, erst zulässig, nachdem vor dem Bürgermeister die Sühne erfolglos versucht
worden ist (5 420 StPO). Der Privatkläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage
einzureichen. Dieselbe kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Sühnetermin
erschienen ist.
3. Bei Privatklagen gegen Studirende ist der Sühneversuch:
an den beiden Landesuniversitäten von dem akademischen Disciplinarbeamten,
an der Technischen Hochschule von deren Rektor,
an der Akademie der bildenden Künste von deren Direktor,
vorzunehmen; vgl. 8 19 des G, betr. die Bestellung von Vergleichsbehörden in streitigen
Rechtsangelegenheiten, vom 16. April 1886 (GVOBl Seite 145).
Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 71.
Diese Dienstweisung tritt mit dem 1. Jannar 1902 in Kraft. Auf diesen Tag wird
die Dienstweisung vom 19. Juli 1879 (GVOl Seite 386) mit den durch die Verordnungen
vom 8. Februar 1884 (GVO#l Seite 62), 6. Dezember 1884 (GBOl Seite 629) und
10. Mai 1886 (GVOhl Seite 284) erfolgten Abänderungen aufgehoben.
Karlsruhe, den 22. November 1901.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Vat. Pfeuffer.