Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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Sodann sind die bisherigen Absätze III und IV mit IV und Vanderweit 
zu bezeichnen. 
7. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ erhält der 
erste Satz des Absatz l folgende anderweitige Fassung: 
I. Die nach § 45 unbestellbaren und deßhalb nach dem Aufgabeorte zurückgelangten sowie 
die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden an den Ab- 
sender zurückgegeben. 
8. In demselben 8§ (46) erhält der erste Satz des Absatz IIInachstehenden 
anderweitigen Wortlaut: 
III. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren oder von 
der Beförderung ausgeschlossenen Sendung (1) nicht ermitteln, so wird die Sendung an die 
vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders nöthigen Falles 
geöffnet. 
9. In demselben § (46) sind am Schlusse des Absatz Vdie Worte „und durch 
einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt“ zu streichen. 
10. Im § 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist unter IVals 
zweiter Satz nachzutragen: 
Dies gilt auch von dem Porto und den Gebühren für die Nachsendung, sofern der Absender 
diese nicht ausgeschlossen hatte (8 44 III). 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V 
Kraetke. 
Vekordnung. 
(Vom 16. Dezember 1901.) 
Die Ausrechnung der Jahresschuldigkeiten an katholischen Kirchensteuern betreffend. 
In Abänderung und Ergänzung der Vorschriften in § 17 Absatz 2 unserer Verordnung 
vom 5. Januar 1900, die Feststellung, Erhebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchen- 
steuer für den katholischen Religionstheil betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900 
Seite 136 ff.), und in § 32 unserer Voranschlagsanweisung für die örtliche Kirchensteuer 
vom 23. Januar 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 9 ff.) wird nach Benehmen 
mit dem Ministerium der Finanzen und im Einverständnisse mit dem Erzbischöflichen Ordinariat 
verordnet:
	        
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