Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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Sodann  sind  die  bisherigen  Absätze  III  und  IV  mit  IV  und  Vanderweit
zu  bezeichnen.

7.  Im  §  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte“  erhält  der

erste  Satz  des  Absatz  l  folgende  anderweitige  Fassung:

I.  Die  nach  §  45  unbestellbaren  und  deßhalb  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgelangten  sowie
die  als  unzulässig  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossenen  Sendungen  werden  an  den  Absender
  zurückgegeben.

8.  In  demselben  8§  (46)  erhält  der  erste  Satz  des  Absatz  IIInachstehenden

anderweitigen  Wortlaut:

III.  Kann  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  den  Absender  einer  unbestellbaren  oder  von
der  Beförderung  ausgeschlossenen  Sendung  (1)  nicht  ermitteln,  so  wird  die  Sendung  an  die
vorgesetzte  Ober-Postdirektion  eingesendet  und  dort  zur  Feststellung  des  Absenders  nöthigen  Falles
geöffnet.

9.  In  demselben  §  (46)  sind  am  Schlusse  des  Absatz  Vdie  Worte  „und  durch

einmalige  Einrückung  in  ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatt“  zu  streichen.
10.  Im  §  50  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“  ist  unter  IVals
zweiter  Satz  nachzutragen:
Dies  gilt  auch  von  dem  Porto  und  den  Gebühren  für  die  Nachsendung,  sofern  der  Absender
diese  nicht  ausgeschlossen  hatte  (8  44  III).

Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1902  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.
J.  V

Kraetke.

Vekordnung.
(Vom  16.  Dezember  1901.)

Die  Ausrechnung  der  Jahresschuldigkeiten  an  katholischen  Kirchensteuern  betreffend.

In  Abänderung  und  Ergänzung  der  Vorschriften  in  §  17  Absatz  2  unserer  Verordnung
vom  5.  Januar  1900,  die  Feststellung,  Erhebung  und  Verrechnung  der  allgemeinen  Kirchensteuer
  für  den  katholischen  Religionstheil  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1900
Seite  136  ff.),  und  in  §  32  unserer  Voranschlagsanweisung  für  die  örtliche  Kirchensteuer
vom  23.  Januar  1899  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1899  Seite  9  ff.)  wird  nach  Benehmen

mit  dem  Ministerium  der  Finanzen  und  im  Einverständnisse  mit  dem  Erzbischöflichen  Ordinariat
verordnet: