582 XLI.
Verordnung.
(Vom 25. Dezember 1901.)
Die Offenhaltung der öffentlichen Wege bei Schneeanhäufungen betreffend.
In der Verordnung vom 17. Jannar 1885 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 20 ff.)
treten mit sofortiger Wirkung an Stelle des § 11 Absatz 4, 5 und 6 folgende Bestimmungen:
Je auf den 15. und am Schlusse des Monats legt der Straßenmeister die Listen der
Straßenbauinspektion vor.
Diese prüft die Listen, berechnet die Guthaben für die geleisteten Arbeiten und Fuhren
nach den genehmigten Tarifen und Verträgen, ebenso die Kranken= und Invalidenversicherungs-
beiträge, soweit solche zu entrichten sind, und übersendet hierauf die mit dem Prüfungsvermerk
versehenen Zettel der zuständigen Wasser= und Straßenbaukasse zur Auszahlung.
Karlsruhe, den 25. Dezember 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vat. Schmitt.
Bekanntmachung.
(Vom 28. Dezember 190 1.)
Die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1902 wird die Strecke der Landstraße 50 von Schluchsee
nach Lenzkirch und zwar
im Kreisgebiet Waldshut von dem Abgang der Straße Nr. 197 bei Schluchsee
bis zur Kreisgrenze mit einer Unterhaltungslänge von 3721.9 m,
im Kreisgebiet Freiburg von der Kreisgrenze bis zur Einmündung in die Land-
straße Nr. 53 in Lenzkirch mit einer Unterhaltungslänge von 7064,1 m
gemäß § 4 Absatz 2 des Straßengesetzes vom 14. Juni 1884 aus dem Landstraßenverbande
ausgeschieden, nachdem die Kreisversammlungen beider Kreise im Jahre 1900 beschlossen haben,
diese Straßenstrecke als Kreisstraße zur Unterhaltung zu übernehmen.
Karlsruhe, den 28. Dezember 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Heil.
Vdt. Dr. Scheffelmeier.
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsruhe.