58 IV.
3. Im Falle der Gemeinschaft unter Miterben sowie der ehelichen oder fortgesetzten Güter-
gemeinschaft gilt im Sinne dieser Vorschrift jeder Theilhaber als Miteigenthümer nach Ver-
hältniß seines ideellen Antheils an der Gemeinschaft.
4. Wird der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt worden ist, aufgehoben, so wird
für denselben keine Gebühr erhoben.
8 50.
Werths- 1. Die nach dem § 48 zu erhebenden Gebühren werden nach dem Schätzungswerth be-
bemessing, rechnet. Die Gebühr des § 49 wird, falls das Meistgebot den Schätzungswerth übersteigt,
nach dem Meistgebot, andernfalls nach dem Schätzungswerth berechnet.
2. Betrifft das Verfahren mehrere Gegenstände, so werden die im § 48 bestimmten Ge-
bühren nach der Summe der für die einzelnen Gegenstände maßgebenden Beträge berechnet.
3. Werden mehrere Gegenstände verschiedenen Personen zugeschlagen, so wird die in § 49
bestimmte Gebühr nach den Personen der Ersteher gesondert berechnet.
§ 51.
Fälligkeit der 1. Die in § 47 bezeichneten Gebühren werden mit der Erlassung des Beschlusses, die in
ühbren de 18 bezeichneten Gebühren werden mit der Freststellung des Theilungsplans (Zwangsversteigerungs-
versteigerung gesetz § 113 Absatz 1), die Gebühr für den Zuschlag (§ 49) wird mit der Rechtskraft des
Zuschlags fällig.
2. Wird das Verfahren vor Feststellung des Theilungsplaus aufgehoben, so werden die in
§ 48 bezeichneten Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.
3. Ist das Verfahren eingestellt, so werden — unbeschadet der Vorschußpflicht des Antrag-
stellers nach § 90 — mit dem Ablauf eines Jahres seit Erlassung des Beschlusses auf An-
ordnung der Zwangsversteigerung die bis dahin entstandenen Gebühren fällig.
Zwangs. 1. In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden außer der Gebühr des § 47 fünf
verwaltung Zehntheile der vollen Gebühr erhoben:
u. für jedes Jahr der Zwangsverwaltung, wobei ein begonnenes Jahr als voll gezählt wird;
b. für jedes Vertheilungsverfahren.
2. Der Tag der Beschlagnahme gilt als der erste Tag eines jeden Verwaltungsjahres.
3. Die in Absatz 1 unter # und b bezeichneten Gebühren werden nach demjenigen Betrag
der Einkünfte berechnet, welcher nach Berichtigung aller Ausgaben der Verwaltung, einschließlich
der laufenden Beträge der öffentlichen Lasten, zur Vertheilung gelangt.
+X. Ist der Gegenstand des Verfahrens vor Aupfhebung des letzteren dem Verwalter nicht
übergeben oder nicht von demselben in Besitz genommen worden, so werden Gebühren nach
Absatz 1n nicht erhoben.
53.
Fruleen . 1. Die Gebühr des § 52 Absatz 13 wird mit dem Schlusse jedes Verwaltungsjahrs, die
Zwangs. Gebühr des § 52 Absatz 10 mit der Feststellung des Theilungsplaus fällig.
verwaltung.