Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

IV. 61 
2. In anderen Gemeinden beträgt die Gebühr für die Schätzung durch den Gemeinderath 
die Hälfte obiger Sätze. Anßerdem wird in diesen Gemeinden, wenn der Rathschreiber bei- 
gezogen wird, für dessen Mitwirkung bei einem Werth bis zu 1000 „K eine Gebühr von 
50 5, bei einem höheren Werthe eine Gebühr von 1 4 erhoben. 
8 64. 
1. Für die gleichzeitige Schätzung mehrerer Grundstücke desselben Eigenthümers findet Gebühren= 
nur ein einmaliger Ansatz der Gebühren aus dem zusammenzurechnenden Werthe der Grund— berechnung. 
stücke statt. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder Mit- 
eigenthümern gehören, als Grundstücke eines Eigenthümers. Ebenso gelten vor der Aus- 
einandersetzung in Ansehung des Nachlasses eines Ehegatten Grungstücke, die dem überlebenden 
Ehegatten und solche, welche zum Nachlaß des Verstorbenen gehören, als Grundstücke eines 
Eigenthümers. 
2. In den Sätzen des § 63 ist die Vergütung für einen Augenschein und für die mit 
der Schätzung verbundenen Nebenverrichtungen insbesondere die Niederschrift der Schätzung 
inbegriffen. 
8 65. 
1. Müssen zu der durch den Gemeinderath (Stadtrath, stadträthliche Kommission) vor- Zuzug 
zunehmenden Schätzung besondere Sachverständige zugezogen werden, so sind in Ermangelung ebuderer 
einer Vereinbarung deren Gebühren nach Verhältniß ihrer persönlichen Stellung, des Zeit- verständiger 
aufwandes und der Schwierigkeit der Arbeit festzusetzen, jedoch soll die Gebühr eines Sach-zur gemeinde- 
verständigen 20 4 für den Tag nicht übersteigen. ihe 
2. Neben diesen Sachverständigengebühren werden für die Thätigkeit des Gemeinderaths 
(Stadtraths) oder der Schätzungskommission die Gebühren nach § 63 nur zur Hälfte erhoben. 
3. Für eine nöthig gewordene Reise ist dem Sachverständigen eine angemessene Vergütung 
der entstandenen Auslagen zu gewähren. 
§ 66. 
1. Für Grundstücksschätzungen durch einen ständigen öffentlichen Schätzer nach § 48 Absatz 2 Schätung 
des Nechtspolizeigesetzes wird die Hälfte der durch § 63 bestimmten Gebühren, jedoch mindestensuech undige 
der Betrag von 2 4¼ und nicht mehr als 20 + erhoben. Schäher. 
2. Muß an Stelle des ständigen Schätzers ein anderer Sachverständiger zugezogen werden, 
so richtet dessen Belohnung sich nach § 65. 
Sechster Abschnitt. 
Sonstige rechtspolizeiliche Geschäfte der Ortsbehörden. 
8 67. 
Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften oder Anträgen und sonstigen Erklärungen unterschrifts- 
durch den Bürgermeister (Rechtspolizeigesetz § 12, Grundbuchausführungsgesetz § 24) kostet 50 J. beglanbigung. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1901. 10
	        
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