IV. 61
2. In anderen Gemeinden beträgt die Gebühr für die Schätzung durch den Gemeinderath
die Hälfte obiger Sätze. Anßerdem wird in diesen Gemeinden, wenn der Rathschreiber bei-
gezogen wird, für dessen Mitwirkung bei einem Werth bis zu 1000 „K eine Gebühr von
50 5, bei einem höheren Werthe eine Gebühr von 1 4 erhoben.
8 64.
1. Für die gleichzeitige Schätzung mehrerer Grundstücke desselben Eigenthümers findet Gebühren=
nur ein einmaliger Ansatz der Gebühren aus dem zusammenzurechnenden Werthe der Grund— berechnung.
stücke statt. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder Mit-
eigenthümern gehören, als Grundstücke eines Eigenthümers. Ebenso gelten vor der Aus-
einandersetzung in Ansehung des Nachlasses eines Ehegatten Grungstücke, die dem überlebenden
Ehegatten und solche, welche zum Nachlaß des Verstorbenen gehören, als Grundstücke eines
Eigenthümers.
2. In den Sätzen des § 63 ist die Vergütung für einen Augenschein und für die mit
der Schätzung verbundenen Nebenverrichtungen insbesondere die Niederschrift der Schätzung
inbegriffen.
8 65.
1. Müssen zu der durch den Gemeinderath (Stadtrath, stadträthliche Kommission) vor- Zuzug
zunehmenden Schätzung besondere Sachverständige zugezogen werden, so sind in Ermangelung ebuderer
einer Vereinbarung deren Gebühren nach Verhältniß ihrer persönlichen Stellung, des Zeit- verständiger
aufwandes und der Schwierigkeit der Arbeit festzusetzen, jedoch soll die Gebühr eines Sach-zur gemeinde-
verständigen 20 4 für den Tag nicht übersteigen. ihe
2. Neben diesen Sachverständigengebühren werden für die Thätigkeit des Gemeinderaths
(Stadtraths) oder der Schätzungskommission die Gebühren nach § 63 nur zur Hälfte erhoben.
3. Für eine nöthig gewordene Reise ist dem Sachverständigen eine angemessene Vergütung
der entstandenen Auslagen zu gewähren.
§ 66.
1. Für Grundstücksschätzungen durch einen ständigen öffentlichen Schätzer nach § 48 Absatz 2 Schätung
des Nechtspolizeigesetzes wird die Hälfte der durch § 63 bestimmten Gebühren, jedoch mindestensuech undige
der Betrag von 2 4¼ und nicht mehr als 20 + erhoben. Schäher.
2. Muß an Stelle des ständigen Schätzers ein anderer Sachverständiger zugezogen werden,
so richtet dessen Belohnung sich nach § 65.
Sechster Abschnitt.
Sonstige rechtspolizeiliche Geschäfte der Ortsbehörden.
8 67.
Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften oder Anträgen und sonstigen Erklärungen unterschrifts-
durch den Bürgermeister (Rechtspolizeigesetz § 12, Grundbuchausführungsgesetz § 24) kostet 50 J. beglanbigung.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1901. 10