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1. Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens 20 Zeilen von durch-
schnittlich 12 Silben enthält, 10 FS, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege (durch
Verwendung gedruckter Impressen u. dgl.) stattgefunden hat.
2. Jede angefangene Seite wird für voll berechnet.
3. Schreibgebühren werden für alle Abschriften, Auszüge und Ansfertigungen, aber nicht
für Gutachten und Berichte (§ 72) erhoben.
8 82.
1. Als Ersatz für die Reisekosten der Gemeindebeamten wird, wenn der Geschäftsort mehr
als 2 Kilometer entfernt ist, für jedes angefangene Kilometer der einfachen Ortsentfernung
eine Entschädigung von 15 J erhoben. Dabei darf höchstens die Entfernung zwischen dem
Dienstraum, in dessen Ermangelung zwischen der Wohnung des Gemeindebeamten und dem
Geschäftsort zu Grunde gelegt werden.
2. Kann Bahn oder Dampfschiff benützt werden, so wird statt dessen, ohne Rücksicht auf
die Entfernung der Betrag der Fahrtaxe der III. Eisenbahn= oder II. Dampfbootklasse, wo“
Rückfahrkarten ausgegeben werden, die Taxe hiefür berechnet.
3. Mangels Bahn= oder Dampfbootsverbindung wird statt der Gebühr des Absatzes 1
die Auslage für Benützung des Postwagens oder eines besonderen Gefährts, gleichfalls ohne
Rücksicht auf die Entfernung beider Orte dann erhoben, wenn im Einzelfalle eine Jußreise
wegen besonderer Umstände nicht ausführbar ist.
8 83.
1. Den Gemeindebeamten in Orten von mehr als 1000 Einwohnern und in Amts-
gerichtssitzen ist gestattet, im Falle des § 82 Absatz 2 die II. Eisenbahn= und I. Dampfbootklasse
und mangels Bahn= oder Dampfbootsverbindung auch ohne die Voraussetzungen des § 82
Absatz 3 den Postwagen und bei einer Entfernung von wenigstens 8 Kilometer ein besonderes
Gefährt zu benützen.
2. In den der Städteordnung unterstehenden Städten kann auf Grund eines Ortsstatuts
der Ersatz der Auslagen für Fahrt ohne Rücksicht auf die Entfernung erhoben werden.
8 84.
1. Ist der Geschäftsort mehr als 4 Kilometer entfernt, so wird neben der Geschäfts-
oder Zeitgebühr für die Amtsverrichtung für den durch die Abwesenheit von seinem Wohn-
orte verursachten Aufwand des Gemeindebeamten einer Städteordnungsgemeinde eine Ent-
schädigung von 5 .4, eines anderen Gemeindebeamten eine Entschädigung von 3 .(. für den
Tag erhoben.
2. Bei einem Zeitaufwand von 6 Stunden und weniger wird die Hälfte, bei einem
größeren Zeitaufwand die volle Tagesgebühr berechnet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob
sich das Geschäft über Mittag erstreckt oder nicht.
Schreib=
gebühren.
Reisekosten.
Tagegelder.