Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

IV. 65 
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1. Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens 20 Zeilen von durch- 
schnittlich 12 Silben enthält, 10 FS, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege (durch 
Verwendung gedruckter Impressen u. dgl.) stattgefunden hat. 
2. Jede angefangene Seite wird für voll berechnet. 
3. Schreibgebühren werden für alle Abschriften, Auszüge und Ansfertigungen, aber nicht 
für Gutachten und Berichte (§ 72) erhoben. 
8 82. 
1. Als Ersatz für die Reisekosten der Gemeindebeamten wird, wenn der Geschäftsort mehr 
als 2 Kilometer entfernt ist, für jedes angefangene Kilometer der einfachen Ortsentfernung 
eine Entschädigung von 15 J erhoben. Dabei darf höchstens die Entfernung zwischen dem 
Dienstraum, in dessen Ermangelung zwischen der Wohnung des Gemeindebeamten und dem 
Geschäftsort zu Grunde gelegt werden. 
2. Kann Bahn oder Dampfschiff benützt werden, so wird statt dessen, ohne Rücksicht auf 
die Entfernung der Betrag der Fahrtaxe der III. Eisenbahn= oder II. Dampfbootklasse, wo“ 
Rückfahrkarten ausgegeben werden, die Taxe hiefür berechnet. 
3. Mangels Bahn= oder Dampfbootsverbindung wird statt der Gebühr des Absatzes 1 
die Auslage für Benützung des Postwagens oder eines besonderen Gefährts, gleichfalls ohne 
Rücksicht auf die Entfernung beider Orte dann erhoben, wenn im Einzelfalle eine Jußreise 
wegen besonderer Umstände nicht ausführbar ist. 
8 83. 
1. Den Gemeindebeamten in Orten von mehr als 1000 Einwohnern und in Amts- 
gerichtssitzen ist gestattet, im Falle des § 82 Absatz 2 die II. Eisenbahn= und I. Dampfbootklasse 
und mangels Bahn= oder Dampfbootsverbindung auch ohne die Voraussetzungen des § 82 
Absatz 3 den Postwagen und bei einer Entfernung von wenigstens 8 Kilometer ein besonderes 
Gefährt zu benützen. 
2. In den der Städteordnung unterstehenden Städten kann auf Grund eines Ortsstatuts 
der Ersatz der Auslagen für Fahrt ohne Rücksicht auf die Entfernung erhoben werden. 
8 84. 
1. Ist der Geschäftsort mehr als 4 Kilometer entfernt, so wird neben der Geschäfts- 
oder Zeitgebühr für die Amtsverrichtung für den durch die Abwesenheit von seinem Wohn- 
orte verursachten Aufwand des Gemeindebeamten einer Städteordnungsgemeinde eine Ent- 
schädigung von 5 .4, eines anderen Gemeindebeamten eine Entschädigung von 3 .(. für den 
Tag erhoben. 
2. Bei einem Zeitaufwand von 6 Stunden und weniger wird die Hälfte, bei einem 
größeren Zeitaufwand die volle Tagesgebühr berechnet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob 
sich das Geschäft über Mittag erstreckt oder nicht. 
Schreib= 
gebühren. 
Reisekosten. 
Tagegelder.
	        
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