Nr. V. 5
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 1. Februar 1901.
Inhalt.
Bekanntmachungen und Verordnung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten: die Gründung einer Hofbeamtenwittwenkasse betreffend; des Ministeriums
der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Bestellung von Vergleichsbehörden in streitigen Rechtsangelegen-
heiten betreffend.
Berichtigung.
Bekanntmachung.
(Vom 31. Dezember 1900.)
Die Gründung einer Hofbeamtenwittwenkasse betreffend.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß Seine Königliche Hoheit der Großherzog mit Allerhöchster Entschließung aus Groß-
herzoglichem Staatsministerium vom 31. Dezember 1900 Nr. 1219 1220 zu bestimmen
geruht haben:
81.
Zum Zwecke der Versorgung der Hinterbliebenen der Hofbeamten und der Beamten der
apanagirten Mitglieder des Großherzoglichen Hauses sowie der Beamten der Fideikommisse
des Großherzoglichen Hauses wird im Vollzuge der Artikel 3 und 4 des Gesetzes, die Auf-
hebung der Wittwenkassenbeiträge betreffend, vom 9. Juni 1900 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 789) mit Wirkung vom 1. Juli 1900 die Hofbeamtenwittwenkasse errichtet. Die-
selbe bildet eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des § 89 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und hat als solche die Eigenschaft einer juristischen Person.
82.
Der Hofbeamtenwittwenkasse wird der zu Folge Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1900
für die Hinterbliebenenversorgung der Hofdiener aus dem Vermögen der Beamtenwittwenkasse
ausgeschiedene und an die Hofkasse abgeführte Betrag von 2 103 848 6. als Grundstocks-
vermögen überwiesen.
Karlsruhe, den 31. Dezember 1900.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Brauer.
Vdt. Dr. Heintze.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 12