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2. In § 6 Absatz 1 ist der Anführung der Dienstweisung für die Gemeindegerichte vom
10. Mai 1886 beizufügen „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1900 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 897 ff.)“.
Ebenda treten unter Ziffer 1 an Stelle der angeführten 88 18, 21 der Civilprozeß=
ordnung die „SS 16, 20“.
3. 8§ 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Rechtsanwälte und deren rechtskundige Stellvertreter sowie Personen, denen das
mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung des Justizministeriums gestattet ist,
können nicht zurückgewiesen werden."“
4. In § 21 Absatz 1 treten an Stelle der dort angeführten §§ 18, 21 der Civilprozeß-
ordnung die „§8 16, 20“.
Ebenda ist der Anführung der Dienstweisung für die Gemeindegerichte vom 10. Mai 1886
beizufügen „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1900“.
5. In § 22 Ziffer 1 ist an Stelle des angeführten § 664 der Civilprozeßordnung zu
seßen „§ 726.
Ebenda ist folgender Satz beizufügen:
„Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des
Gläubigers an den Schuldner ab, so ist die Anordnung des Amtsgerichts nur dann er-
forderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willens-
erklärung besteht".
Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
„2. wenn in den Fällen der §§ 727—729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2, 749 der
Civilprozeßordnung die Vollstreckung für eine andere Person als den im Vergleich be-
zeichneten Gläubiger oder gegen eine andere Person als den im Vergleich bezeichneten
Schuldner stattfinden soll“.
In Absatz 3 ist der Anführung der Dienstweisung für die Gemeindegerichte vom 10. Mai
1886 beizufügen „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1900“".
6. § 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Privatklagen gegen Studirende tritt an Stelle des Bürgermeisters als Schieds-
mann:
an den beiden Landesuniversitäten der akademische Disciplinarbeamte,
an der Technischen Hochschule deren Rektor,
an der Akademie der bildenden Künste deren Direktor".
7. In § 29 ist nach den Worten „zu veranlassenden“ einzuschalten
„Zustellungen und“
8. In § 30 Absatz 3 ist vor dem Worte „Behändigung“ einzuschalten
„Zustellung oder“