Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

V. 77 
2. In § 6 Absatz 1 ist der Anführung der Dienstweisung für die Gemeindegerichte vom 
10. Mai 1886 beizufügen „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1900 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 897 ff.)“. 
Ebenda treten unter Ziffer 1 an Stelle der angeführten 88 18, 21 der Civilprozeß= 
ordnung die „SS 16, 20“. 
3. 8§ 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„Rechtsanwälte und deren rechtskundige Stellvertreter sowie Personen, denen das 
mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung des Justizministeriums gestattet ist, 
können nicht zurückgewiesen werden."“ 
4. In § 21 Absatz 1 treten an Stelle der dort angeführten §§ 18, 21 der Civilprozeß- 
ordnung die „§8 16, 20“. 
Ebenda ist der Anführung der Dienstweisung für die Gemeindegerichte vom 10. Mai 1886 
beizufügen „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1900“. 
5. In § 22 Ziffer 1 ist an Stelle des angeführten § 664 der Civilprozeßordnung zu 
seßen „§ 726. 
Ebenda ist folgender Satz beizufügen: 
„Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des 
Gläubigers an den Schuldner ab, so ist die Anordnung des Amtsgerichts nur dann er- 
forderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willens- 
erklärung besteht". 
Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
„2. wenn in den Fällen der §§ 727—729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2, 749 der 
Civilprozeßordnung die Vollstreckung für eine andere Person als den im Vergleich be- 
zeichneten Gläubiger oder gegen eine andere Person als den im Vergleich bezeichneten 
Schuldner stattfinden soll“. 
In Absatz 3 ist der Anführung der Dienstweisung für die Gemeindegerichte vom 10. Mai 
1886 beizufügen „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1900“". 
6. § 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Bei Privatklagen gegen Studirende tritt an Stelle des Bürgermeisters als Schieds- 
mann: 
an den beiden Landesuniversitäten der akademische Disciplinarbeamte, 
an der Technischen Hochschule deren Rektor, 
an der Akademie der bildenden Künste deren Direktor". 
7. In § 29 ist nach den Worten „zu veranlassenden“ einzuschalten 
„Zustellungen und“ 
8. In § 30 Absatz 3 ist vor dem Worte „Behändigung“ einzuschalten 
„Zustellung oder“
	        
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