Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XIV. 81 
Gewerbegericht . . . . . . . .. Jahr . . . 
  
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Tabelle über die Thätigkeit des Gewerbegerichts 
als Einigungsamt. 
Vollzugsanleitung. 
Diese Tabelle ist zur Aufnahme aller Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die 
Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses bestimmt, in welchen 
das Gewerbegericht auf Grund des § 62 des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1901 Seite 353 ff. 
als Einigungsamt angerufen wird. 
Die Tabelle wird auf Jahresende vorschriftsgemäß abgeschlossen und neu angelegt. In der neu an- 
gelegten Tabelle sind zunächst unter der Ueberschrift „Ueberträge aus früheren Jahren“ die als un- 
erledigt aus dem Vorjahre übergehenden Sachen mit ihren früheren Ordnungszahlen aufzuführen. 
Darnach kommen unter der Ueberschrift „Neue Einträge" die neu anhängig werdenden Sachen nach 
der Zeitfolge ihres Eingangs unter fortlaufenden Ordnungszahlen. 
In der Bemerkungsspalte ist, um die Darstellung für die Zwecke der Reichsstatistik nach Formular 4 
in Spalte 22 entsprechend ausfüllen zu können, bei jedem Antrage anzugeben, ob die Anrufung des 
Einigungsamtes von beiden Theilen oder nur von einer Seite erfolgt ist. 88 63, 64 des Gewerbe- 
gerichtsgesetzes. 
Spalten, in welche kein Eintrag nöthig fällt, sind bei Vornahme des letzten Eintrags in der betreffenden 
Sache durch wagrechte Striche auszufüllen. 
Formular 2 zur Verordnung vom 3. Mai 1909, betresfend die Statistik der gewerblichen Streitigkeiten, Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 73 ff. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902 18
	        
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