Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

86 XIV. 
I. Organisation am Jahresschlusse. 
1. Oertliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts. 
War dasselbe insbesondere 
a. für einzelne Gemeinden, 
darunter für Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern, 
b. für die Bezirke mehrerer Gemeinden oder Theile von solchen, 
c. für die Bezirke weiterer Kommunalverbände oder Theile von solchen 
errichtet? 
2. Sachliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts. 
War dasselbe insbesondere 
a. auf die in § 82 bezeichneten Gewerbebetriebe, 
b. auf andere bestimmte Arten von Gewerbe= oder Fabrikbetrieben 
  
  
beschränkt? 
II. Thätigkeit des 
1. Rechtsprechung: Zahl der 
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