Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XIV. 89 
Gewerbegericht zu. . . . . . . . . . . . . . Jahr. 
  
! 
S 
*° 
*7v 
Darstellung der Rechtsstreite 
für die Zwecke der Landesstatistik. 
Vollzugsanleitung. 
Die zur Fertigung dieser Darstellung erforderlichen Zahlen sind der vom Gewerbegerichte gemäß der 
Verordnung vom 3. Mai 1902 geführten Tabelle der Rechtsprechung zu entnehmen. 
In Spalte 3 der Darstellung ist die Zahl der Sachen einzutragen, welche bei Anfang des Jahres, 
auf welches die Darstellung sich bezieht, beim Gewerbegericht noch nicht erledigt waren. Hat das 
Gewerbegericht Entscheidung erlassen, so ist die Sache erledigt, auch wenn Berufung ergriffen ist. 
In jeder Sache wird nur eine Erledigung und zwar, wenn mehrere Theile der Sache verschieden 
erledigt wurden, die zuletzt zur Tabelle eingetragene gezählt. Die Summe der Spalten 11 bis 16 muß 
sich mit der Zahl der Spalte 5 decken. 
Eine Darstellung nach diesem Formular, in welchem die Spalten 2 bis 16 ausgefüllt sind, hat das Ge- 
werbegericht im Laufe des Monats Januar jeden Jahres unter Anschluß der Tabellen dem Land- 
gericht vorzulegen. 
Die Spalten !7 bis 23 sind beim Landgericht auf Grund der Einträge in der landgerichtlichen Be- 
rufungstabelle (Formular 12) des betreffenden Geschäftsjahrs auszufüllen. 
Formular 5 zur Verordnung vom 3. Mai 190), betressend die Statistik der gewerblichen Streitigkeiten, Gesetzes- und 
Verordnungsblatt Seite 73 f. 
Gesebes- und Berordnungsblatt 1002. 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.