XIV. 93
Gemeinde
Amtsbezirk Jahr
Amtsgerichtsbezrk
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Tabelle der gewerblichen Rechtsstreite.
Vollzugsanleitung.
Nach §§ 76 und 83 des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1901 Seite 353 ff.) kann jede Partei
bei nachstehenden Streitigkeiten die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher (Bürgermeister) der
Gemeinde nachsuchen, in deren Bezirk die streitige Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnisse zu erfüllen
st Pber sich die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohn-
itz haben.
Diese Befugniß findet Anwendung:
Sofern ein zur Entscheidung zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, bei Streitigkeiten
zwischen Arbeitern (Gesellen, Behülfen Fabrikarbeitern und Lehrlingen, auf welche der siebente
Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet, sowie Betriebsbeamten, Werkmeistern und mit höheren
technischen Dienstleistungen betrauten Angestellten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge-
halt 2 000 Mark nicht übersteigt) und ihren Arbeitgebern
a. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie über die
Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder
Lohnzahlungsbuches;
b. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungs-
beiträge und Eintrittsgelder (8§ 53 a, 65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes).
Auch wenn ein Gewerbegericht für die Gemeinde errichtet ist, bei Streitigkeiten zwischen andern als
den unter Ziffer 1 Abezeichneten, krankenversicherungspflichtigen Arbeitern (insbesondere auch land= und
sorstwirthschaftlichen Arbeitern und Dienstboten) und ihren Arbeitgebern über die Berechnung und
Anrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen und Eintrittsgeldern (8§ 53 a, 65, 72, 73 des
Krankenversicher gsgesetzes)
Die den Bürgermeistern nach den §§ 76 und 83 des Gewerbegerichtsgesetzes in obigen Sachen zu-
stehende Entscheidungsbefugniß ist nicht mit der in § 115 ff. des Gesetzes über die Einführung der
Reichsjustiggesetze im Großherzogthum Baden (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 805 ff.) den
Bürgermeistern als Gemeindegerichten eingeräumten Zuständigkeit zur Entscheidung vermögensrechtlicher
Ansprüche zu verwechseln. Vergleiche auch § 16 der Dienstweisung für die Gemeindegerichte.
Veim Bürgermeister anhängig gewordene gewerbliche Streitigkeiten sind in diese Tabelle einzutragen,
falls der Bürgermeister dieselben in dem nach §8 76 ff., 83 des Gewerbegerichtsgesetzes geordneten Ver-
fahren erledigt, was rezelmößig nur geschehen wird, wenn der Antrag der Partei ausdrücklich auf
eine vorläufige Verwaltungsentscheidung nach dem Gewerbegerichtsgesetz gerichtet oder wegen des
Werthes des Streitgegenstands oder weil nicht beide Parteien in der betreffenden Gemeinde wohnen
oder sich aufhalten, das gemeindegerichtliche Verfahren vor dem Bürgermeister nach § 115 ff. des oben
erwähnten Gesetzes nicht statthaft ist.
Die Tabelle wird auf Jahresende abgeschlossen und neu angelegt.
In der neu angelegten Tabelle sind zunächst unter der Ueberschrift „Ueberträge aus früheren
Jahren" die als unerledigt aus dem Vorjahre übergehenden Sachen mit ihren früheren Ordnungs-
zahlen aufzuführen. Darnach kommen unter der Ueberschrift „Neue Einträge“ die neu anhängig
werdenden Sachen nach der Zeitfolge ihres Eingangs unter fortlaufenden Ordnungszahlen.
In die Spalte 9 ist die Rechtswegbeschreitung einzutragen, sobald der Bürgermeister Kenntniß davon
erhält. Darunter ist später der Erfolg der Rechtswegbeschreitung zu vermerken, sobald er dem
Bürgermeister bekannt wird.
Spalten, in welche kein Eintrag nöthig fällt, sind bei Vornahme des letzten Eintrags in der betreffenden
Sache durch wagrechte Striche auszufüllen.
Die abgeschlossenen Tabellen des abgelaufenen Jahres sind längstens bis zum 10. Januar dem Be-
zirksamte vorzulegen.
A.
B.
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Formular 6 zur Verordnung vom 3. Mai 1802, betreffend die Statistik der gewerblichen Streitigleiten, Gesetzes= und
mu 4
Verordnungsblatt Seite 73 ff.