Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XIV. 93 
Gemeinde 
Amtsbezirk Jahr 
Amtsgerichtsbezrk 
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5 
Tabelle der gewerblichen Rechtsstreite. 
Vollzugsanleitung. 
Nach §§ 76 und 83 des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1901 Seite 353 ff.) kann jede Partei 
bei nachstehenden Streitigkeiten die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher (Bürgermeister) der 
Gemeinde nachsuchen, in deren Bezirk die streitige Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnisse zu erfüllen 
st Pber sich die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohn- 
itz haben. 
Diese Befugniß findet Anwendung: 
Sofern ein zur Entscheidung zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, bei Streitigkeiten 
zwischen Arbeitern (Gesellen, Behülfen Fabrikarbeitern und Lehrlingen, auf welche der siebente 
Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet, sowie Betriebsbeamten, Werkmeistern und mit höheren 
technischen Dienstleistungen betrauten Angestellten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge- 
halt 2 000 Mark nicht übersteigt) und ihren Arbeitgebern 
a. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie über die 
Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder 
Lohnzahlungsbuches; 
b. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungs- 
beiträge und Eintrittsgelder (8§ 53 a, 65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes). 
Auch wenn ein Gewerbegericht für die Gemeinde errichtet ist, bei Streitigkeiten zwischen andern als 
den unter Ziffer 1 Abezeichneten, krankenversicherungspflichtigen Arbeitern (insbesondere auch land= und 
sorstwirthschaftlichen Arbeitern und Dienstboten) und ihren Arbeitgebern über die Berechnung und 
Anrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen und Eintrittsgeldern (8§ 53 a, 65, 72, 73 des 
Krankenversicher gsgesetzes) 
Die den Bürgermeistern nach den §§ 76 und 83 des Gewerbegerichtsgesetzes in obigen Sachen zu- 
stehende Entscheidungsbefugniß ist nicht mit der in § 115 ff. des Gesetzes über die Einführung der 
Reichsjustiggesetze im Großherzogthum Baden (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 805 ff.) den 
Bürgermeistern als Gemeindegerichten eingeräumten Zuständigkeit zur Entscheidung vermögensrechtlicher 
Ansprüche zu verwechseln. Vergleiche auch § 16 der Dienstweisung für die Gemeindegerichte. 
Veim Bürgermeister anhängig gewordene gewerbliche Streitigkeiten sind in diese Tabelle einzutragen, 
falls der Bürgermeister dieselben in dem nach §8 76 ff., 83 des Gewerbegerichtsgesetzes geordneten Ver- 
fahren erledigt, was rezelmößig nur geschehen wird, wenn der Antrag der Partei ausdrücklich auf 
eine vorläufige Verwaltungsentscheidung nach dem Gewerbegerichtsgesetz gerichtet oder wegen des 
Werthes des Streitgegenstands oder weil nicht beide Parteien in der betreffenden Gemeinde wohnen 
oder sich aufhalten, das gemeindegerichtliche Verfahren vor dem Bürgermeister nach § 115 ff. des oben 
erwähnten Gesetzes nicht statthaft ist. 
Die Tabelle wird auf Jahresende abgeschlossen und neu angelegt. 
In der neu angelegten Tabelle sind zunächst unter der Ueberschrift „Ueberträge aus früheren 
Jahren" die als unerledigt aus dem Vorjahre übergehenden Sachen mit ihren früheren Ordnungs- 
zahlen aufzuführen. Darnach kommen unter der Ueberschrift „Neue Einträge“ die neu anhängig 
werdenden Sachen nach der Zeitfolge ihres Eingangs unter fortlaufenden Ordnungszahlen. 
In die Spalte 9 ist die Rechtswegbeschreitung einzutragen, sobald der Bürgermeister Kenntniß davon 
erhält. Darunter ist später der Erfolg der Rechtswegbeschreitung zu vermerken, sobald er dem 
Bürgermeister bekannt wird. 
Spalten, in welche kein Eintrag nöthig fällt, sind bei Vornahme des letzten Eintrags in der betreffenden 
Sache durch wagrechte Striche auszufüllen. 
Die abgeschlossenen Tabellen des abgelaufenen Jahres sind längstens bis zum 10. Januar dem Be- 
zirksamte vorzulegen. 
A. 
B. 
— 
Formular 6 zur Verordnung vom 3. Mai 1802, betreffend die Statistik der gewerblichen Streitigleiten, Gesetzes= und 
mu 4 
Verordnungsblatt Seite 73 ff.
	        
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