Nr. XV. 101
Gesetzes- und Verordnungo-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 22. Mai 1902.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegeucheiten: die Staatsprüfung der Maschineningenieure betreffend; des Ministeriums des Innern: den
Verkehr mit Milch betreffend; die Ergänzung der Brückenordnungen für die Schiffbrücken bei Maxan und Speyer betreffend;
die Kosten der Verpflegung von Kranken in der Heil- und Pflegeanstalt Illenau betreffend.
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Verordnung.
(Vom 15. Mai 1902.)
Die Staatsprüfung der Maschineningenieure betreffend.
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 7. Mai
d. J. wird mit sofortiger Wirkung verordnet, was folgt:
In der landesherrlichen Verordnung vom 29. Januar 1897 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 25) ist unter 2 Ziffer 2 (in der ersten Zeile) statt „drei und einhalbjährige
Studien“ zu setzen: „vierjährige Studien“, ferner am Schluß einzuschalten:
Aus diesen Zeugnissen muß hervorgehen, daß der Kandidat seit dem Bestehen
der mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfung während mindestens vier Halbjahren
dem Hochschulstudium im Maschineningenieurfach sich gewidmet hat.
Rarlsruhe, den 15. Mai 1902.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Brauer. Vdt. Laub.
Verordnung.
Den Verkehr mit Milch betreffend.
Auf Grund der §8 87 a und 94 des Polizeistrafgesetzbuchs sowie mit Bezug auf § 367
Ziffer 7 Reichsstrafgesetzbuchs und §§ 10 ff. des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, den
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen betreffend (Reichs-
Gesetzblatt Seite 145), wird unter Aufhebung der diesseitigen Verordnung vom 17. Juni 1884
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 230) verordnet, was folgt:
§ 1.
Der Verkehr mit Kuhmilch unterliegt der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung nach
Maßgabe dieser Verordnung.
Gesepes- und Verordnungsblatt 1902. 21
(Vom 10. Mai 1902.)